Dateigrößen
Unterlagen können ausschließlich im PFD-Format hochgeladen werden und sind auf 30 MB/Datei und 250 MB/gesamt beschränkt.
Dokumente oder Dateien, die diese Größen überschreiten, werden von der Bauaufsichtsbehörde zurückgewiesen bzw. vom System nicht zugelassen.
Das Hochladen der Dokumente in Leserichtung ist hilfreich.
Benennung
Zur effektiven Prüfung der Antragsunterlagen sollte der Dateiname selbsterklärend sein, d.h. der Dateiinhalt ist erkennbar, ohne dass die Datei geöffnet werden muss.
Als Beispiel:
001_Grundriss EG.pdf
- Fortlaufende Nummer: 001 (sinnvolle Reihenfolge der Dokumente)
- Inhalt: Grundriss Erdgeschoss
Zeichnungen
Digitale Zeichnungen müssen quailtativ den gleichen Standard wie analoge Zeichnungen vorweisen, sie sind so anzufertigen, dass ein Ausdruck im erforderlichen Maßstab erfolgen könnte. Auch die Detailschärfe für die Bildschirmdarstellung ist dem erforderlichen Maßstab anzupassen.
In jeder zeichnerischen Bauvorlage muss eine grafische Maßstabsleiste entsprechend des Bildschirmmaßstabs vorhanden sein.
Die Maßstabsleiste sollte immer im Schriftfeld und zusammen mit dem numerischen Maßstab dargestellt werden. Der Skalierungsgrad muss in einem sinnvollen Verhältnis zum Zeichnungsmaßstab stehen und genau sein.
Unterschiedliche Bildschirmauflösungen, Zoomstufen, nachträgliches Drucken oder Einscannen beeinflussen die Genauigkeit der zeichnerischen Darstellungen. Anhand einer Maßstabsleiste ist es möglich, den Maßstab zu kalibrieren und die Maßgenauigkeit sicherzustellen.