Neue Mietobergrenzen der Stadt Essen

31.01.2019

Die Stadt Essen hat die Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte des JobCenters Essen und des Amtes für Soziales und Wohnen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 neu festgelegt.

Die Neubewertung der angemessenen Unterkunftskosten ist erforderlich, da nach dem am 5. Dezember 2018 vom Deutschen Mieterbund NRW e.V. veröffentlichten Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen die Aufwendungen der sogenannten "kalten Betriebskosten" im Vergleich zum Vorjahr von 1,92 Euro auf 2,04 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche gestiegen sind.

Die Mietobergrenzen für die Bruttokaltmiete (Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten) für Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfe-Empfänger betragen demnach ab dem 1. Januar 2019

  • für Haushalte mit 1 Person - 360,00 Euro (bisher: 354,00 Euro)
  • für Haushalte mit 2 Personen - 458,25 Euro (bisher: 450,45 Euro)
  • für Haushalte mit 3 Personen - 564,00 Euro (bisher: 554,40 Euro)
  • für Haushalte mit 4 Personen - 679,25 Euro (bisher: 667,85 Euro)
  • für Haushalte mit 5 Personen - 808,50 Euro (bisher: 795,30 Euro)
  • für Haushalte mit 6 Personen - 895,20 Euro (bisher: 880,80 Euro)
  • für Haushalte mit 7 Personen - 989,30 Euro (bisher: 973,70 Euro)
  • für Haushalte mit 8 Personen - 1.079,40 Euro (bisher: 1.062,60 Euro)
  • für Haushalte mit 9 Personen - 1.164,00 Euro (bisher: 1.146,00 Euro)

Für jede weitere Person erhöht sich der angemessene Unterkunftskostenbedarf um 77,60 Euro.

Innerhalb der Mietobergrenzen können leistungsberechtigte Bürgerinnen und Bürger ihren individuellen Wohnbedarf nach Größe der Wohnung, Wohnlage und Ausstattung eigenverantwortlich festlegen.

Die neuen Richtwerte haben keine Auswirkungen für bestehende angemessene Mietverhältnisse.

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