Exoten sind seit vielen Jahren beliebte Haustiere und viele von ihnen sind durch die EG-Verordnung 338/97 artenschutzrechtlich geschützt. So befindet sich zum Beispiel die Sternschildkröte (Geochelone elegans) bereits seit dem Jahr 1976 als besonders geschützte Tierart (Anhang B) in der Verordnung.
Am 4. Dezember 2019 traten nun die aktualisierten Anhänge der EG-Verordnung (2019/2117) in Kraft. Hierin sind die Beschlüsse der 18. Washingtoner Artenschutzkonferenz umgesetzt worden.
So wurden auf der Konferenz einige handelsrelevante Reptilienarten, wie zum Beispiel der Tokeh (Gecko gecko), in den besonderen Schutz (Anhang B) aufgenommen. Zudem wurde unter anderem die Sternschildkröte von dem besonderen Schutz in den strengen Schutz (Anhang A) hochgestuft. Die Neuaufnahme von Tierarten in den besonderen Schutz sowie die Hochstufung in den strengen Schutz zieht einige rechtliche Änderungen nach sich, die Halterinnen und Halter dieser Tierarten ab sofort unbedingt beachten müssen.
Die Untere Naturschutzbehörde macht alle Halterinnen und Halter, Züchterinnen und Züchter sowie Händlerinnen und Händler darauf aufmerksam, dass der Kauf und auch Verkauf von besonders geschützten Arten ab sofort nur noch mit Herkunfts- und Züchternachweisen erlaubt ist. Zudem trat für diese Arten mit Datum vom 4. Dezember 2019 auch die Meldepflicht nach der Bundesartenschutzverordnung in Kraft. Halterinnen und Halter besonders geschützter Arten müssen ihre Tiere daher unverzüglich schriftlich bei der Unteren Naturschutzbehörde anmelden.
Die Hochstufung einiger Arten in den Anhang A, wie beispielsweise die Sternschildkröte, hat die Änderung zur Folge, dass diese Tiere ausschließlich mit einer EG-Vermarktungsbescheinigung gehandelt werden dürfen. Ein Kauf oder Verkauf mit Herkunfts- und Züchternachweisen oder alten blauen CITES-Bescheinigungen ist ab sofort nicht mehr möglich. Eine entsprechende EG-Vermarktungsbescheinigung kann man schriftlich bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragen. Ferner ist möglich, dass diese Arten nun der Kennzeichnungspflicht unterliegen. Es wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde eindringlich darauf hingewiesen, dass die Vermarktung dieser Tierarten ohne EG-Vermarktungsbescheinigung unter Umständen einen strafrechtlichen Verstoß nach dem Bundesnaturschutzgesetz darstellt.
Welche Tierarten in welche Anhänge neu aufgenommen oder hochgestuft wurden, kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden. Für weitere Fragen sowie für die Anmeldung geschützter Wirbeltierarten stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde unter den Rufnummern 0201-88-59551 und 0201-88-59552 zur Verfügung.
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