Wer das Frühjahr für Gehölzschnitt nutzen möchte, kann dies noch bis Ende Februar tun. Ab dem 1. März gilt dann bundesweit die gesetzliche Schonzeit bis zum 30. September. Heckenscheren und Co. dürfen dann nicht mehr zum Einsatz kommen.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es demnach nicht erlaubt Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde schonende Form- und Pflegeschnitte. Diese sollten jedoch sehr behutsam durchgeführt werden.
Durch das Verbot werden vor allem brütende Vögel, Insekten und andere Tiere, die in Bäumen und Gehölzen Unterschlupf finden, geschützt. Darum gelten die Bestimmungen nicht nur auf Flächen in der freien Natur, sondern auch für Gärten oder beispielsweise für Grünflächen am Haus.
Um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu erhalten, kann allerdings beim Fällen alter Bäume außerhalb der Schonzeit eine vorherige Artenschutzprüfung notwendig sein. Dadurch soll vermieden werden, dass das Zuhause seltener Tiere zerstört wird. Die Untere Naturschutzbehörde steht Bürgerinnen und Bürger in diesem Zusammenhang für Vorabinformationen zur Verfügung.
Wer das Gesetz missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. In bestimmten Fällen ist auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot möglich. Nähere Informationen sind im Rathaus beim Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde, unter den Rufnummern 88-59551 und 88-59552 erhältlich.
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