Der Rat der Stadt Essen hat heute (19.2.) insgesamt acht verkaufsoffene Sonntage beschlossen, die bis einschließlich August im Essener Stadtgebiet stattfinden werden. Damit folgt der Rat den Empfehlungen der Bezirksvertretungen und des Ausschusses für Öffentliche Ordnung, Personal und Organisation. Weitere Termine für die Monate September bis Dezember 2020 sind geplant und werden gesondert beraten.
Verkaufsoffene Sonntage bis einschließlich August
Die nachstehenden Sonntage sind in den jeweiligen Stadtteilen verkaufsoffen und finden in Zusammenhang mit den genannten Veranstaltungen statt:
19. Januar
Innenstadt, Essen on Ice (siehe Ratsbeschluss vom 11.12.2019)
29. März
5. April
26. April
17. Mai
Borbeck, 38. Borbecker Autoshow/ 7. Borbeck Classic Day
7. Juni
Kettwig, Heimatfest
5. Juli
Rüttenscheid, Kunstmeile
30. August
Heisingen, Wottelfest
Das Ladenöffnungsgesetz NRW sieht eine Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, der jeweiligen Industrie-und Handelskammer und der Handwerkskammer vor. Entsprechende Stellungnahmen wurden angefordert und sind eingegangen.
Trotz der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages durch den Rat der Stadt Essen muss jederzeit damit gerechnet werden, dass die entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung durch ver.di mit einem an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) gerichteten Eilantrag und gleichzeitiger Klageerhebung angefochten wird.
Weitere verkaufsoffene Sonntage geplant
An folgenden Terminen sind bereits in den jeweiligen Stadtteilen verkaufsoffene Sonntage in Zusammenhang mit den genannten Veranstaltungen geplant:
6. September
13. September
20. September
Altenessen, 25. Stadtteilfest mit Kirmes
25. Oktober
8. November
29. November
13. Dezember
Die weiteren Terminvorschläge werden in den kommenden Monaten bearbeitet, sodass über diese in einer weiteren Ratssitzung entschieden werden kann.
Zum Hintergrund
Die Grundlage für den Beschluss ist das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) vom 18.11.2006 in der am 30.3.2018 in Kraft getretenen Fassung. Die derzeitige Fassung enthält hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten folgende Kernpunkte:
Der Gesetzgeber betont ausdrücklich die Notwendigkeit des Vorliegens eines öffentlichen Interesses. Danach liegt eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse, wenn sie beispielsweise die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW aufgelisteten Ziele, die gewichtige Sachgründe darstellen, unterstützt oder fördert.
Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
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