Kommunalwahlausschuss der Stadt Essen beschließt Änderungen an der Einteilung des Wahlgebietes zur Kommunalwahl 2020

18.02.2020

In seiner heutigen (18.2.) Sitzung hat der Kommunalwahlausschuss der Stadt Essen Änderungen an der Einteilung des Wahlgebietes zur Kommunalwahl 2020 beschlossen.

An insgesamt 21 von 41 Kommunalwahlbezirken wurden Änderungen vorgenommen. Im Stadtbezirk VI fällt unter anderem ein Kommunalwahlbezirk weg, im Stadtbezirk III kommt hingegen ein neuer Kommunalwahlbezirk hinzu. In den Stadtbezirken II, VIII und IX bleibt die Wahlbezirkseinteilung unverändert.

Hier die Änderungen im Einzelnen:

  1. Im Stadtbezirk I wechselt der Stimmbezirk 601 vom Kommunalwahlbezirk 6 in den Kommunalwahlbezirk 2.
  2. Im Stadtbezirk III wird ein neuer Kommunalwahlbezirk gebildet. Er erhält die Nummer 16 mit der Bezeichnung "Margarethenhöhe". Der bisherige Kommunalwahlbezirk 16 im Stadtbezirk IX wird umbenannt und erhält die Nummer 28 mit der Bezeichnung "Schuir/Werden-West/Heidhausen-West/Kettwig-Süd". Der bisherige Kommunalwahlbezirk 28 im Stadtbezirk VI wird aufgelöst.

    Der Kommunalwahlbezirk 9 "Holsterhausen-Nord" erhält die Stimmbezirke 818, 905, 907, 909, 911, 913, 914 und 915.

    Der Kommunalwahlbezirk 10 "Holsterhausen-Süd" umfasst die Stimmbezirke 901 bis 904, 908, 910 und 912.

    Der Kommunalwahlbezirk 11 "Haarzopf/Fulerum" enthält die Stimmbezirke der Stadtteile Fulerum (1501 und 1502) und Haarzopf (2801 – 2804) und den westlichen Teil des Stimmbezirks 805 (ab Wickenburgstr. 14 bis 56 – nur gerade Hausnummern –, 27 bis 33 – nur ungerade Hausnummern –, Wiesenbergstr. 22 bis 52 – nur gerade Hausnummern – 41 bis 47 – nur ungerade Hausnummern – und Am Mühlenbach 142 bis 150).

    Der Kommunalwahlbezirk 12 mit der Bezeichnung "Frohnhausen-Süd" umfasst die Stimmbezirke 802, 804, 807, 808, 810, 811 und 815.

    Der Kommunalwahlbezirk 14 mit der Bezeichnung "Frohnhausen-Nord" umfasst die Stimmbezirke 703, 801, 803, 809, 812 bis 814, 816 und 817.

    Der Kommunalwahlbezirk 15 mit der Bezeichnung "Altendorf" umfasst die Stimmbezirke 701, 702, 704 – 707 und 709.

    Der Kommunalwahlbezirk 16 mit der neuen Bezeichnung "Margarethenhöhe" umfasst alle Stimmbezirke des Stadtteils Margarethenhöhe (4101-4104) und die Stimmbezirke 806 und 906, sowie den östlichen Teil des Stimmbezirks 805 (ab Wickenburgstr. 1 bis 25 – nur ungerade Hausnummern –, Wiesenbergstr. 31 bis 39 – nur ungerade Hausnummern –, Kleinborgs Hang 2-10 – nur gerade Hausnummern – und Am Mühlenbach 157, 157 A-C).
  3. Im Stadtbezirk IV wechselt der Stimmbezirk 1604 vom Kommunalwahlbezirk 17 in den Kommunalwahlbezirk 18 mit der neuen Bezeichnung "Bochold/Schönebeck-Nordost". Der Stimmbezirk 1904 wechselt vom Kommunalwahlbezirk 21 in den Kommunalwahlbezirk 22 mit der neuen Bezeichnung "Bergeborbeck/Bochold-Nordost/Dellwig-Nordost".
  4. Im Stadtbezirk V wechselt der Stimmbezirk 2511 vom Kommunalwahlbezirk 25 in den Kommunalwahlbezirk 23. Außerdem wechselt der Stimmbezirk 2513 vom Kommunalwahlbezirk 25 in den Kommunalwahlbezirk 24.
  5. Im Stadtbezirk VI wird der Kommunalwahlbezirk 28 aufgelöst.

    Der nördliche Teil (Stimmbezirke 3904, 3911 und 3912) wechselt in den Kommunalwahlbezirk 27 mit der neuen Bezeichnung "Katernberg-Nord/Stoppenberg-Nord".

    Der südliche Teil (Stimmbezirke 3906, 3908 und 3913) wechselt in den Kommunalwahlbezirk 30 "Schonnebeck/Katernberg-Süd".

    Der östliche Teil des Stimmbezirkes 3804 bis zur Bruchstr. von den Hausnummern 25 bis 73 wechselt in den Kommunalwahlbezirk 27. Der übrige Teil des Stimmbezirkes 3804 wechselt in den Kommunalwahlbezirk 29.
  6. Im Stadtbezirk VII wechselt der Stimmbezirk 3402 nördlich der Straßen "Äbtissinsteig" und "Im Steeler Rott" in den Kommunalwahlbezirk 31. Der übrige Teil des Stimmbezirks verbleibt im Kommunalwahlbezirk 33.
  7. Im Stadtbezirk IX wird der Kommunalwahlbezirk 16 umbenannt in Kommunalwahlbezirk 28 mit der neuen Bezeichnung "Schuir/Werden-West/Heidhausen-West/Kettwig-Süd".

Zum Hintergrund

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hatte in einem Urteil vom 20. Dezember 2019 umfängliche Ausführungen zur Abweichungsobergrenze des § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG für die Einteilung der Kommunalwahlbezirke in Höhe von 25 Prozent gemacht. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs bedurfte es einer verfassungskonformen Auslegung "der Regelungen" zur Einteilung der Wahlbezirke (s. S. 40 unter D. und unter D.II. ab S. 64 des Urteils). Dabei sei eine Abweichungstoleranz von bis zu 15 Prozent bezogen auf die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates in der Regel vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Die pauschalisierte Anwendung der im Kommunalwahlgesetz genannten 25-Prozent-Klausel sei aber unzulässig.

Der Landeswahlleiter des Landes NRW hatte deshalb angeregt, eine bereits beschlossene oder anstehende Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahlen 2020 vor dem Hintergrund der Urteilsgründe zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um Wahlprüfungsverfahren mit dem Risiko einer (teilweisen) Neuwahl vorzubeugen. Die Wahlbezirkseinteilung in den Gemeinden muss bis zum 29. Februar 2020 und in den Kreisen bis zum 31. März 2020 abgeschlossen sein (Art. 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013, GV. NRW. S. 564).

Nach Prüfung der "neuen" verfassungskonformen Auslegung "der Regelungen" zur Einteilung der Wahlbezirke des Verfassungsgerichtshofes war das Ergebnis, dass der Wahlausschuss der Stadt Essen die am 28.10.2019 beschlossene Wahlbezirkseinteilung in einigen Wahlbezirken neu überprüfen musste, da diese über 15 Prozent vom Durchschnittswert abweichen und nicht die oben genannten Kriterien erfüllen.

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