Der Rat der Stadt Essen hat in seiner heutigen Sitzung (19.2.) Änderungen der Essener Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Spielgruppen sowie die Kostenbeteiligung der Eltern in der Kindertagespflege beschlossen.
Änderung beim Erlass von Elternbeiträgen
Eltern, die zu Empfängern von Leistungen gemäß des Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeldzuschlag) und von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gehören, werden bereits seit einer Gesetzesänderung des Gute-Kita-Gesetzes und des Starke-Familien-Gesetzes rückwirkend ab dem 1. August 2019 von den Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen befreit.
In der Essener Satzung sind bereits Regelungen für den Personenkreis getroffen worden, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, Leistungen nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Diese Regelung hat weiter Bestand, wird mit der Änderung der Essener Satzung jedoch um den Personenkreis der Bezieher von Leistungen gemäß des Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeldzuschlag) und von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erweitert. Durch die Neuregelung müssen Eltern dann nur noch den Bescheid über diesen Leistungsbezug vorlegen. Die Prüfung der tatsächlichen Einkommenshöhe als Grundlage für die Erhebung des Elternbeitrags nach Einkommensstufen kann dann entfallen.
Änderungen in der Abrechnung der Tagespflege
Die Kostenbeteiligung der Eltern für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege wurde bisher tagesgenau abgerechnet. Um die Ressourcen zu optimieren und den Verwaltungsaufwand geringer zu halten, wird die Essener Satzung dahingehend geändert, dass die Kostenbeteiligung der Eltern in Zukunft als voller Monatsbeitrag erhoben wird. Den Eltern wird bei der Anmeldung die Elternbeitragssatzung ausgehändigt, sodass sie beispielsweise bei der Auswahl des Tagespflegeplatzes selbstständig den Zeitpunkt für einen Betreuungswechsel planen können.
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