Ab 1. März: Neue Mietobergrenzen für Sozialleistungsberechtigte

26.02.2020

Die Stadt Essen passt die Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte des JobCenters Essen und des Amtes für Soziales und Wohnen ab dem 1. März neu an. Die Anpassung erfolgt auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und gilt für eine Übergangszeit bis zur Vorlage eines neuen Mietspiegels für Essen.

Mit einer weiteren Veränderung der Mietobergrenzen ist noch im ersten Halbjahr 2020 zu rechnen. Die Mietobergrenzen für die Bruttokaltmiete, also der Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten, für Leistungsberechtigte des JobCenters Essen und des Amtes für Soziales und Wohnen betragen demnach für

  • eine Person
    ab 1. März 2020: 361,00 Euro (bisher: 354,50 Euro)
  • zwei Personen
    ab 1. März 2020: 458,90 Euro (bisher: 451,10 Euro)
  • drei Personen
    ab 1. März 2020: 564,80 Euro (bisher: 555,20 Euro)
  • vier Personen
    ab 1. März 2020: 681,15 Euro (bisher: 668,80 Euro)
  • fünf Personen
    ab 1. März 2020: 811,80 Euro (bisher: 796,40 Euro)
  • sechs Personen
    ab 1. März 2020: 897,60 Euro (bisher: 882,00 Euro)
  • sieben Personen
    ab 1. März 2020: 993,20 Euro (bisher: 975,00 Euro)
  • acht Personen
    ab 1. März 2020: 1.083,60 Euro (bisher: 1.067,00 Euro)
  • neun Personen
    ab 1. März 2020: 1.170,00 Euro (bisher: 1.147,50 Euro)

Für jede weitere Person erhöht sich der angemessene Unterkunftskostenbedarf um 78 Euro.

Innerhalb der Mietobergrenzen können leistungsberechtigte Bürgerinnen und Bürger ihren individuellen Wohnbedarf nach Größe der Wohnung, Wohnlage und Ausstattung eigenverantwortlich festlegen.

Herausgegeben von:

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