Stadt Essen erlässt Allgemeinverfügung für Veranstaltungen unter 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

12.03.2020

Nachdem die Stadt Essen gestern (11.3.) auf Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine "Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2" für Veranstaltungen über 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erlassen hat, folgt heute (12.3.) die Allgemeinverfügung für Veranstaltungen unter 1.000 Personen.

Demnach sind öffentliche und private Veranstaltungen von 500 bis 1.000 Teilnehmenden bis auf weiteres anzeigepflichtig bei der Koordinierungsstelle Veranstaltungen der Stadt Essen. Zu melden sind die Veranstaltungen per E-Mail an koordinierung-veranstaltungen@essen.de oder postalisch.

Zu den Veranstaltungen zählen in diesem Sinne:

  • Kultur-, Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen,
  • Messe und Kongresse, Tanzveranstaltungen aller Art
  • sowie familiäre und religiöse Veranstaltungen.

Nicht als Veranstaltungen zählen insbesondere der laufende Betrieb von Bildungseinrichtungen und der Betrieb von Arbeitsstätten.

Der Anzeige an die Koordinierungsstelle Veranstaltungen ist eine ausführliche Stellungnahme des Veranstalters beizufügen, ob die Schutzmaßnahmen für Großveranstaltungen des Robert Koch-Instituts (RKI) eingehalten werden können. Sollte die Stellungnahme nicht ausreichend darstellen, dass die Maßnahmen umgesetzt werden können, wird die Veranstaltung verboten. Zur Selbsteinschätzung stellt die Stadt Essen Veranstaltern eine Matrix auf Basis der Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts für Großveranstaltungen zur Verfügung.

Eine Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingehen. Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Anzeige ist eine Veranstaltung verboten.

Die Allgemeinverfügung gilt bis auf weiteres ab Freitag, 13. März.

Für alle Veranstaltungen ab 25 bis 499 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird auf die Empfehlung der Stadt Essen zum Umgang mit Veranstaltungen verwiesen.

Zum Hintergrund

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 10.03.2020 einen Erlass zur Durchführung von Großveranstaltungen ab dem 10.03.2020 heraus gegeben. In diesem werden die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden gem. §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit §§ 16 Absatz 1 Satz 1, 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis auf weiteres im Wege der Weisung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 getroffen werden.

Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das Coronavirus in Deutschland wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) eine Gefährdungslage in Bezug auf die Verbreitung des Virus angenommen. Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten und die erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen zu verzögern. Veranstaltungen sind dabei in besonderer Weise geeignet, die Verbreitung des Virus zu ermöglichen bzw. sogar zu beschleunigen.

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