Absage von verkaufsoffenen Sonntagen in Essen

25.03.2020

In seiner Sitzung am 19. Februar hatte der Rat der Stadt Essen insgesamt acht verkaufsoffene Sonntage beschlossen, die bis einschließlich August im Essener Stadtgebiet stattfinden sollten. Bedingt durch die Rechtsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens können zwei der geplanten Termine nicht mehr stattfinden: Es entfallen die verkaufsoffenen Sonntage am 29. März in Rüttenscheid (Techno Classica) und Steele (Marktschreier) sowie am 5. April in Altenessen (15. Altenessener Frühlingsfest mit Kirmes) und Werden (Frühjahrs-Stoff- und Tuchmarkt). Davon wurde der Hauptausschuss in seiner heutigen Sitzung (25.03.) unterrichtet.

Damit gelten derzeit noch die nachstehenden Termine als verkaufsoffene Sonntage in den genannten Stadtteilen als beschlossen. Dies kann sich aufgrund der dynamischen Entwicklungen rund um das Coronavirus jedoch jederzeit ändern.

26. April

  • Borbeck, 2. Borbecker Bummel
  • Steele, Blumenmarkt

17. Mai

Borbeck, 38. Borbecker Autoshow / 7. Borbeck Classic Day

7. Juni

Kettwig, Heimatfest

5. Juli

Rüttenscheid, Kunstmeile

30. August

Heisingen, Wottelfest

Das Ladenöffnungsgesetz NRW sieht eine Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, der jeweiligen Industrie-und Handelskammer und der Handwerkskammer vor. Entsprechende Stellungnahmen wurden angefordert und sind eingegangen.

Trotz der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages durch den Rat der Stadt Essen muss jederzeit damit gerechnet werden, dass die entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung durch ver.di mit einem an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) gerichteten Eilantrag und gleichzeitiger Klageerhebung angefochten wird.

Weitere verkaufsoffene Sonntage geplant
An folgenden Terminen sind bereits in den jeweiligen Stadtteilen verkaufsoffene Sonntage in Zusammenhang mit den genannten Veranstaltungen geplant:

6. September

  • Borbeck, 39. Borbecker Marktfest
  • Werden, Apfelfest
  • Innenstadt, Essen.Original

13. September

  • Kupferdreh, Kirchweih-Kirmes
  • Kettwig, 28. Brunnenfest

20. September

Altenessen, 25. Stadtteilfest mit Kirmes

25. Oktober

  • Kettwig, 15. Kürbisfest
  • Werden, Herbstliches Werden mit Stoff- und Tuchmarkt

8. November

  • Innenstadt, Abschluss Light Festival / Eröffnung Lichtwochen
  • Steele, Eröffnung Weihnachtsmarkt

29. November

  • Kupferdreh, 1. Advent
  • Werden, Weihnachtsmarkt
  • Altenessen, 8. Altenessener Weihnachtsmarkt
  • Kettwig, 21. Weihnachtsdorf
  • Steele, 1. Advent
  • Borbeck, Eröffnung der 70. Borbecker Lichtwochen mit Kindertag und 26. Borbecker Weihnachtsmarkttag

13. Dezember

  • Innenstadt, Internationaler Weihnachtsmarkt
  • Rüttenscheid, Weihnachtsmarkt

Die weiteren Terminvorschläge werden in den kommenden Monaten bearbeitet, sodass über diese in einer weiteren Ratssitzung entschieden werden kann.

Zum Hintergrund

Die Grundlage für den Beschluss ist das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) vom 18.11.2006 in der am 30.3.2018 in Kraft getretenen Fassung. Die derzeitige Fassung enthält hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten folgende Kernpunkte:

  • Freigabe werktäglicher Öffnungszeiten von 00:00 bis 24:00 Uhr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW)
  • Festlegung der Anzahl möglicher verkaufsoffener Sonntage auf acht je Verkaufsstelle; nicht aufeinander folgend; Öffnungszeit: 13:00 bis 18:00 Uhr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW)
  • Festlegung der innerhalb einer Gemeinde maximal freizugebenden verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage auf 16 je Kalenderjahr (§ 6 Abs. 4 Satz 3 LÖG NRW)
  • Abschaffung des früher notwendigen Anlassbezuges; statt dessen Anwendung beispielhafter Sachgründe, die eine ausnahmsweise Sonn- oder Feiertagsöffnung rechtfertigen und im öffentlichen Interesse liegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW)

Der Gesetzgeber betont ausdrücklich die Notwendigkeit des Vorliegens eines öffentlichen Interesses. Danach liegt eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse, wenn sie beispielsweise die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW aufgelisteten Ziele, die gewichtige Sachgründe darstellen, unterstützt oder fördert.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

  1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
  2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient,
  3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
  4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
  5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

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