In seiner Sitzung am 19. Februar hatte der Rat der Stadt Essen insgesamt acht verkaufsoffene Sonntage beschlossen, die bis einschließlich August im Essener Stadtgebiet stattfinden sollten. Bedingt durch die seit heute (20.4.) geänderte gültige Rechtsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens kann nun ein weiterer geplanter Termin nicht mehr stattfinden:
Es entfällt der verkaufsoffene Sonntag am 26. April in Borbeck (2. Borbecker Bummel) sowie in Steele (Blumenmarkt).
Zuvor mussten die verkaufsoffenen Sonntage am 29. März in Rüttenscheid (Techno Classica) und Steele (Marktschreier) sowie am 5. April in Altenessen (15. Altenessener Frühlingsfest mit Kirmes) und Werden (Frühjahrs-Stoff- und Tuchmarkt) abgesagt werden.
Damit gelten derzeit noch die nachstehenden Termine als verkaufsoffene Sonntage in den genannten Stadtteilen als beschlossen. Dies kann sich aufgrund der dynamischen Entwicklungen rund um das Coronavirus jedoch jederzeit ändern.
17. Mai
Borbeck, 38. Borbecker Autoshow / 7. Borbeck Classic Day
7. Juni
Kettwig, Heimatfest
5. Juli
Rüttenscheid, Kunstmeile
30. August
Heisingen, Wottelfest
Das Ladenöffnungsgesetz NRW sieht eine Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, der jeweiligen Industrie-und Handelskammer und der Handwerkskammer vor. Entsprechende Stellungnahmen wurden angefordert und sind eingegangen.
Trotz der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages durch den Rat der Stadt Essen muss jederzeit damit gerechnet werden, dass die entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung durch ver.di mit einem an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) gerichteten Eilantrag und gleichzeitiger Klageerhebung angefochten wird.
Zum Hintergrund
Die Grundlage für den Beschluss ist das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) vom 18.11.2006 in der am 30.3.2018 in Kraft getretenen Fassung. Die derzeitige Fassung enthält hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten folgende Kernpunkte:
Der Gesetzgeber betont ausdrücklich die Notwendigkeit des Vorliegens eines öffentlichen Interesses. Danach liegt eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse, wenn sie beispielsweise die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW aufgelisteten Ziele, die gewichtige Sachgründe darstellen, unterstützt oder fördert.
Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
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