Stadt Essen erhält eigene Stellplatzsatzung

24.06.2020

Der Rat der Stadt Essen hat sich heute (24.6.) für die Aufstellung einer Stellplatzsatzung ausgesprochen.

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018), die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, gestattet Städten und Gemeinden, die Herstellungspflicht von Stellplätzen, deren Anzahl, Größe und Beschaffenheit in einer eigenen Stellplatzsatzung zu regeln.

Die vom Rat der Stadt Essen verabschiedete Stellplatzsatzung gilt für das gesamte Essener Stadtgebiet. Der wesentliche Regulierungsinhalt der Satzung besteht darin, dass künftig bei der Errichtung, bei wesentlichen Änderungen oder bei Nutzungsänderungen baulicher Anlagen entsprechend Kfz-Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder errichtet werden müssen, sofern eine An- und Abfahrt von Autos oder Fahrrädern zu erwarten ist.

Dabei bezieht sich die Stellplatzsatzung ausschließlich auf Privatgrundstücke mit Nutzungen wie beispielsweise Wohnhäusern, Büro- und Praxisgebäuden, Verkaufs- oder Sportstätten, Krankhäusern sowie Bildungseinrichtungen. Die genauen Zahlen für Pkw- bzw. Fahrradstellplätze können der "Anlage 1: Richtzahlen zur Stellplatzsatzung" entnommen werden. Der öffentliche Straßenraum bleibt von der Satzung unberührt. Sie regelt keine Anforderungen an öffentlichen Stellplätzen.

Im Rahmen der Stellplatzsatzung soll zudem die Stellplatzablösesatzung der Stadt Essen aus dem Jahr 2006 integriert und darüber hinaus angepasst werden. Grund für die Anpassung sind vor allem die in der Zeitschiene von 2006 bis heute deutlich gestiegenen Baukosten, welche sich künftig in den Ablösebeträgen niederschlagen werden. Für die Bemessung der Beträge werden für das Essener Stadtgebiet insgesamt drei Gebietszonen festgelegt. Die erste Zone umfasst den Stadtkern, Zone zwei den erweiterten Innenstadtbereich sowie klar definierte, zentrale Bereiche in den Stadtteilen Borbeck, Steele, Werden, Rüttenscheid, Kettwig und Altenessen. Die genauen Eingrenzungen der Zonen eins und zwei können der Stellplatzsatzung und dem entsprechenden Kartenmaterial entnommen werden. Die dritte Gebietszone umfasst abschließend das übrige Stadtgebiet.

Festgelegt werden die Ablösebeträge je Stellplatz gemäß der Stellplatzsatzung für die Gebietszone 1 mit 15.000 Euro, für die Gebietszone 2 mit 7.500 Euro und für Gebietszone 3 mit 3.000 Euro. Für Gebäude in der Gebietszone 1, die ab dem ersten Obergeschoss ausschließlich dem Wohnen dienen, sowie Gebäude, die unmittelbar an die Fußgängerzonen Borbeck, Steele und Werden anschließen und ab dem 1. Obergeschoss ausschließlich dem Wohnen dienen, wird der je Stellplatz zu entrichtende Betrag auf 5.000 Euro festgelegt. Die besagten Fußgängerzonen können dem entsprechenden Kartenmaterial entnommen werden.

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