Neue Mietobergrenzen für Sozialleistungsberechtigte ab 1. September

13.08.2020

Die Stadt Essen passt die Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte des JobCenters Essen und des Amtes für Soziales und Wohnen ab dem 1. September neu an. Die Anpassung erfolgt aufgrund des kürzlich veröffentlichten, aktuellen qualifizierten Mietspiegels 2020 für das Essener Stadtgebiet.

Zuletzt waren die Mietobergrenzen zum 1. März übergangsweise auf Basis des Verbraucherpreisindex bis zur Veröffentlichung des neuen Mietspiegels angepasst worden.

Die Mietobergrenzen für die Bruttokaltmiete (Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten) für Leistungsberechtigte des JobCenters Essen und des Amtes für Soziales und Wohnen betragen demnach für

  • eine Person
    ab 1. September 2020: 410,00 Euro (bisher: 361,00 Euro)
  • zwei Personen
    ab 1. September 2020: 516,75 Euro (bisher: 458,90 Euro)
  • drei Personen
    ab 1. September 2020: 641,60 Euro (bisher: 564,80 Euro)
  • vier Personen
    ab 1. September 2020: 773,30 Euro (bisher: 681,15 Euro)
  • fünf Personen
    ab 1. September 2020: 916,30 Euro (bisher: 811,80 Euro)
  • sechs Personen
    ab 1. September 2020: 1.006,80 Euro (bisher: 897,60 Euro)
  • sieben Personen
    ab 1. September 2020: 1.090,70 Euro (bisher: 993,20 Euro)
  • acht Personen
    ab 1. September 2020: 1.156,40 Euro (bisher: 1.083,60 Euro)
  • neun Personen
    ab 1. September 2020: 1.192,50 Euro (bisher: 1.170,00 Euro)

Für jede weitere Person erhöht sich der angemessene Unterkunftskostenbedarf um 79,50 Euro.

Innerhalb der Mietobergrenzen können leistungsberechtigte Bürgerinnen und Bürger ihren individuellen Wohnbedarf nach Größe der Wohnung, Wohnlage und Ausstattung eigenverantwortlich festlegen.

Herausgegeben von:

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