Besondere Regelungen zu den stillen Feiertagen im November

29.10.2020

Im November finden gleich drei stille Feiertage statt: Allerheiligen, am 1. November, Volkstrauertag, am 15. November und Totensonntag, am 22. November. An den Tagen gelten besondere gesetzliche Vorschriften – coronabedingt gibt es in diesem Jahr auch darüber hinausgehende Einschränkungen.

Gesetzliche Vorschriften

Folgende Aktivitäten sind an Allerheiligen und am Totensonntag zwischen 5 und 18 Uhr, sowie am Volkstrauertag zwischen 5 und 13 Uhr untersagt:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
  • Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
  • gewerbliche Annahme von Wetten

An allen drei stillen Feiertagen sind zwischen 5 und 18 Uhr folgende Veranstaltungen verboten:

  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz

Coronabedingte Änderungen in diesem Jahr

Die oben genannten Verbote beziehen sich ausschließlich auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in NRW. Aufgrund der aktuell steigenden Infektionszahlen in ganz Deutschland wird es im November bundesweit viele Einschränkungen des öffentlichen Lebens geben. Die Vorschriften der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der aktuellen Allgemeinverfügung der Stadt Essen zur Coronavirus-Pandemie sind daher in jedem Fall zu beachten und einzuhalten. Ausführliche Informationen dazu sind auf www.essen.de/coronavirus_regeln zu finden.

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