Die Kindertagespflege bietet vor allem für unter dreijährige Kinder eine wesentliche Ergänzung zum Betreuungsangebot in Kitas. Bereits im vergangenen Jahr waren einige Maßnahmen zum Ausbau der Kindertagespflege umgesetzt worden, die auch Vorteile für die Eltern hatten. In seiner gestrigen (02.12.) Sitzung hat der Rat der Stadt Essen nun finanzielle Maßnahmen zur Stärkung der Kindertagespflege beschlossen, die vor allem für die Situation der Kindertagespflegepersonen von Vorteil sind. Die Maßnahmen sollen zum 1. Januar 2021 realisiert werden. Durch die Änderungen muss auch die entsprechende Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege neu konzipiert werden, deren Neufassung ebenfalls zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt.
Geplante Maßnahmen zur Kindertagespflege
Bei den noch zu realisierenden Maßnahmen, die vor allem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen der Kindertagespflegepersonen vorsehen, geht es konkret um die Trennung von Sachkosten und Förderleistung in den Entgeltbescheiden der Betreuungspersonen und die Möglichkeit der Eltern, zusätzliche Zahlungen an die Kindertagespflegepersonen für die Bereitstellung von Lebensmitteln zu tätigen. Weiterhin sollen Entgelteinstufungen für die Kindertagespflegepersonen überarbeitet, die 50-prozentige Kürzung der Entgelte für die Über-Nacht-Betreuung aufgehoben und die Entgeltleistung für Kindertagespflegepersonen, die die Kinder im Haushalt ihrer Eltern betreuen, neu geregelt werden.
Trennung von Sach- und Förderkosten bietet steuerliche Vereinfachung für Kindertagespflegepersonen
Tagespflegepersonen haben einen Anspruch auf die Erstattung entstandener Sachkosten wie Pflegematerialien und Hygienebedarfe, Kosten zur Verpflegung der Kinder, Mehrkosten für den häuslichen Verbrauch (Wasser, Strom, Heizung und Ähnliches), Mietkosten, Ausstattungsgegenstände für die Kindertagespflege, Spiel- und Beschäftigungsmaterialien sowie gegebenenfalls Kosten für Buchführung und Steuerberatung. Hierfür erhalten sie einen pauschalierten finanziellen Ausgleich, der sich an den einkommenssteuerrechtlichen Bedingungen orientiert. Zudem steht ihnen ein Betrag zur Anerkennung der Förderleistung zu. Mit der neuen Regelung, die eine Trennung von Sachkosten und Förderleistung bei der Entgeltabrechnung vorsieht, entsteht für die Kindertagespflegepersonen steuerlich eine Vereinfachung. In der neuen Satzung wird die zukünftig vorgeschriebene gesetzliche Differenzierung des Entgelts der Kindertagespflegepersonen in Sachkosten und Förderleistung aufgenommen. In der Satzung wird zukünftig in der Anlage zu § 1 der Satzung nicht nur das gesamte Entgelt erfasst, sondern getrennt nach Sachkosten und Förderleistung dargestellt.
Zahlungen der Eltern für die Bereitstellung von Mahlzeiten möglich
In den Beiträgen der Eltern an das Jugendamt Essen ist ab einem Betreuungsumfang von mehr als 25 Stunden wöchentlich bereits ein nach Einkommen gestaffelter Beitrag für das Essen der Kinder enthalten. Dieser beträgt bei einer wöchentlichen Betreuung von mehr als 25 Stunden zwischen 18 Euro (in der niedrigsten Einkommensstufe) und 66 Euro (ab einem Bruttoeinkommen von 37.001 Euro).
Eltern, die ihren Kindern eine qualitativ hochwertigere Versorgung (wie beispielsweise durch Biokost) ermöglichen wollen, haben zukünftig die Möglichkeit, für die Mahlzeiten ihrer Kinder Zuzahlungen zu tätigen. Dies war bisher nicht möglich. Das Jugendamt empfiehlt hierzu, zukünftig, ab einem Betreuungsumfang von über 25 Wochenstunden einen separat zu zahlenden Beitrag der Eltern in Höhe von maximal 50 Euro monatlich für Mahlzeiten zuzulassen (§ 1 der Satzung). Sollten sich die Eltern und die Kindertagespflegepersonen auf eine zusätzliche Zahlung einigen, muss hierfür eine individuelle schriftliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien geschlossen werden.
Kosten
Die geschätzten Mehrkosten aller finanziellen Maßnahmen für die Stadt Essen betragen insgesamt 564.519 Euro. Der Mehraufwand wird durch einen erhöhten Landeszuschuss pro Kind von derzeit 804 Euro auf zukünftig 1.109 Euro abgedeckt.
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