Die Stadt Essen hat die Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte des JobCenters Essen und des Amtes für Soziales und Wohnen der Stadt Essen rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 neu festgelegt. Die Neubewertung der angemessenen Unterkunftskosten ist erforderlich, da nach dem am 11. Dezember 2020 vom Deutschen Mieterbund NRW e.V. veröffentlichten Betriebskostenspiegel für NRW die Aufwendungen der sogenannten "kalten Betriebskosten" im Vergleich zum Vorjahr von 1,93 Euro auf 2,14 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche gestiegen sind.
Die Mietobergrenzen für die Bruttokaltmiete (Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten) für Leistungsberechtigte des Jobcenters Essen und des Amtes für Soziales und Wohnen betragen demnach für
den nicht barrierearmen Wohnraum für:
den barrierearmen Wohnraum für mobilitätseingeschränkte Personen für:
Der angemessene Unterkunftskostenbedarf erhöht sich für jede weitere Person um 81,60 Euro beziehungsweise bei barrierearmen Wohnraum um 94,00 Euro.
Innerhalb der Mietobergrenzen können leistungsberechtigte Bürger*innen ihren individuellen Wohnbedarf nach Größe der Wohnung, Wohnlage und Ausstattung eigenverantwortlich festlegen.
Die gegebenenfalls notwendig werdende Anpassung der Leistungen erfolgt von Amts wegen rückwirkend ab Januar 2021.
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