Neue Coronaschutzverordnung ab Montag, 8. März

05.03.2021

Das Land NRW hat heute (05.03.) eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab kommenden Montag, 8. März, gilt.

Darin werden einige der Ergebnisse aus den Gesprächen zwischen der Bundeskanzlerin und der*den Ministerpräsident*innen der Länder von letztem Mittwoch (03.03.) umgesetzt.

Grundsätzlich gilt die neue Coronaschutzverordnung bis zum 28. März. Allerdings wurde bereits angekündigt, dass die Verordnung geändert wird um weitere Lockerungen zu ermöglichen, wenn die 7-Tages-Inzidenz in NRW stabil oder mit sinkender Tendenz unter einem Wert von 100 liegt.

Die wichtigsten Änderungen zu den bisherigen Regelungen, die ab Montag gelten:

Kontaktbeschränkungen

Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen werden gelockert, es dürfen sich nun Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

Bildungsangebote

Außerschulische Bildungsangebote, wie Nachhilfeangebote und Musikunterricht, dürfen in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schüler*innen angeboten werden. Betreuungsangebote der Sozial- und Jugendhilfe dürfen ebenfalls für Gruppen von höchstens fünf Schüler*innen, im Freien für Gruppen von höchstens zwanzig Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren, angeboten werden.

Der Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen ist unter Beachtung der Hygienevorschriften wieder zulässig.

Kultur und Freizeit

Konzerte und Aufführungen sind nur im Freien und nur als sogenannte Fensterkonzerte zulässig – das bedeutet, dass die Zuschauer*innen nur aus ihrer Wohnung/Wohneinrichtung zuschauen dürfen.

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Gedenkstätten, Zoos, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucher*innen darf in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmetern nicht übersteigen.

Auch die Bibliotheken dürfen ab Montag wieder öffnen.

Städtische Einrichtungen wie die Alte Synagoge, die Stadtbibliothek oder das Museum Folkwang können unter diesen Umständen wieder öffnen. Die entsprechenden Konzepte werden derzeit erarbeitet. Die Öffentlichkeit wird umgehend informiert, wenn feststeht, wann die Einrichtungen wieder öffnen.

Sport

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen bleibt grundsätzlich unzulässig.

Für Anlagen unter freiem Himmel ist der Sport zulässig für höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Haushalten oder ausschließlich Personen aus einem Hausstand.

Weiterhin darf eine Gruppe aus zwanzig Kindern, bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, gleichzeitig draußen Sport machen und dabei von zwei Aufsichtspersonen begleitet werden.

Einzelhandel

Auch für den Einzelhandel ergeben sich Änderungen. Öffnen dürfen ab Montag wieder die Buchhandlungen, Schreibwarengeschäfte, Blumengeschäfte und Gartenmärkte.

Dabei darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kund*innen jeweils eine*n pro angefangene zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche nicht übersteigen. In Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern gilt eine abweichende Regelung.

Andere Verkaufsstellen des Einzelhandels, die bisher nicht öffnen durften, und Reisebüros dürfen ab Montag mit vorheriger Terminbuchung wieder öffnen. Dabei darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kund*innen jeweils eine*n pro angefangene vierzig Quadratmeter der Verkaufsfläche nicht übersteigen.

Für Baumärkte gilt ab Montag, dass sie neben Gewerbetreibenden auch wieder andere Kund*innen zulassen können: Zum einen gelten die neuen Regeln für Gartenmärkte, wenn der entsprechende Bereich abgetrennt wird. Für den Rest des Marktes gelten die neuen Regeln wie für alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels, also Zugang nur mit vorheriger Terminbuchung.

Handwerk und Dienstleistungen

Neben den Friseuren dürfen ab Montag auch weitere körpernahe Dienstleistungen wieder angeboten werden, insbesondere Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Massage und Tätowierern. Hier sind strikt alle Hygienevorschriften einzuhalten.

Bei den Dienstleistungen, bei denen die Kund*innen nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen (z.B. bei Gesichtsbehandlungen), muss ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest auf das Coronavirus vorgelegt werden. Auch das Personal, das diese Dienstleistungen ausführt, muss alle zwei Tage ein Schnell- oder Selbsttest durchführen.

Entsprechend den neuen Regelungen wurden in der Coronaschutzverordnung auch die Bußgeldvorschriften ergänzt.

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