Die Stadt Essen hat neben der Coronaschutzverordnung des Landes NRW eine Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen, die bereits seit dem 29. März gilt. Darin ist unter anderem eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf bestimmten Straßen im öffentlichen Raum geregelt.
Dabei handelt es sich um Bereiche, die stark frequentiert sind und wo regelmäßig der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sodass dort eine erhöhte Infektionsgefahr besteht.
Mit einer entsprechenden Beschilderung wurde heute (07.04.) in der Innenstadt begonnen. Bis zum Ende der Woche werden die Schilder sukzessive in den festgelegten Bereichen angebracht. Die Maskenpflicht gilt in der Innenstadt sowie in den Einkaufsstraßen und Fußgängerzonen in den Stadtteilzentren in Borbeck, Steele, Altenessen-Nord, Rüttenscheid, Werden und Kettwig. Davon betroffen sind beispielsweise die Limbecker Straße und Kettwiger Straße, ein Teil der Rüttenscheider Straße, der Altenessener Straße und der Marktstraße.
Sämtliche betroffenen Straßen finden Bürger*innen in den Lageplänen markiert, die in der aktuellen Allgemeinverfügung der Stadt Essen enthalten sind.
Das Ordnungsamt der Stadt Essen wird die Maskenpflicht im öffentlichen Raum kontrollieren und ahnden. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld von 50 Euro.
Befreiung von der Maskenpflicht
Ausnahmen von der Maskenpflicht im öffentlichen Raum gelten gemäß der Allgemeinverfügung der Stadt Essen für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Letzteres muss durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden.
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