Bundeseinheitliche Corona-Notbremse beschlossen – Regelungen in Essen gelten ab Samstag 0 Uhr

22.04.2021

Bundestag und Bundesrat haben sich auf Änderungen des Infektionsschutzgesetzes geeinigt und diese als Corona-Notbremse beschlossen. Mit der Unterzeichnung der Gesetzesänderungen durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz um 0 Uhr in Kraft. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Regelungen zur Eingrenzung der Pandemie bei einer Überschreitung der entsprechenden Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag in Kraft treten. Da Essen den Inzidenzwert von über 100 bereits an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten hat, gelten ab Samstagmorgen 0 Uhr weitere Einschränkungen.

Darunter sind die Kontaktbeschränkung im öffentlichen und privaten Raum mit maximal einer weiteren Person als dem eigenen Hausstand. Kinder bis einschließlich des 14. Lebensjahres zählen nicht. Außerdem gilt ab dem Zeitpunkt eine Ausgangssperre. Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist dann nur noch der Weg zur Arbeit erlaubt oder der Notfallbesuch beim Arzt, von 22 Uhr bis 24 Uhr der Spaziergang ohne Begleitung.

Läden des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte, Apotheken oder Drogerien bleiben mit einer Begrenzung der Kund*innenanzahl wie bisher unabhängig von der Inzidenz geöffnet. Bei einem Inzidenzwert zwischen 100 und 150 ist "Click and Meet" im Einzelhandel nach vorheriger Terminbuchung, der Vorlage eines negativem Corona-Tests (nicht älter als 24 Stunden) und der Erfassung der Kontaktdaten möglich. Bei einem Inzidenzwert von über 150 ist nur noch die Abholung von Bestellungen im Einzelhandel gestattet.

Auch die Gastronomie bleibt geschlossen – Abholung und Lieferdienste bleiben möglich.

Notwendige medizinische, therapeutische, pflegerische und ähnliche Dienstleistungen, wie der Besuch beim Friseur, bleiben erlaubt, allerdings muss dabei eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) getragen sowie beim Besuch des Friseurs oder der Fußpflege ein negatives Testergebnis vorgezeigt werden, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten mit maximal zwei Personen oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands bleibt ab einem Inzidenzwert von über 100 erlaubt. Bei Kindern gilt eine Obergrenze von fünf Personen. Zulässig ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler*innen und der Leistungssportler*innen der Bundes- und Landeskader – allerdings nur ohne Zuschauer*innen und mit einem entsprechenden Hygienekonzept.

Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Prostitutionsstätten bleiben geschlossen. Auch Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen. Die Außenbereiche dieser Einrichtungen können weiterhin öffnen, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und Besucher*innen einen negativen Coronatest vorweisen können.

Für Schulen gilt ab einem Inzidenzwert von über 100 der Übergang in den Wechselunterricht. Schüler*innen und Lehrer*innen, die im Präsenzunterricht sind, müssen sich zwei Mal pro Woche auf das Coronavirus testen. Ab einer Inzidenz von 165 gilt der Distanzunterricht.

Die Regelungen gelten vorerst bis zum 30. Juni.

Kurz-URLs zum Coronavirus-Informationsangebot der Stadt Essen

Herausgegeben von:

Stadt Essen
Presse- und Kommunikationsamt
Rathaus, Porscheplatz
45121 Essen
Telefon: +49 201 88-0 (ServiceCenter Essen)
E-Mail: presse@essen.de
URL: www.essen.de/presse

© 2024 Stadt Essen