Am 1. Januar dieses Jahres trat das NRW-Gifttiergesetz (GiftTierG NRW) in Kraft, mit dem Ziel die private Haltung von sehr giftigen Tieren zu regulieren. Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist die Haltung und Neuanschaffung dieser Tiere verboten. Bereits bestehende Haltungen können jedoch fortgeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Zu den betroffenen Tierarten zählen insbesondere giftige Schlangen, Spinnen und Skorpione, die mit ihrem Gift eine tödliche Wirkung erzielen könnten.
Alle Haltungspersonen müssen die Haltung dieser giftigen Tiere unter Angabe von Art, Anzahl und Haltungsort beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) melden. Zusammen mit dieser Meldung muss außerdem mitgeteilt werden, ob die Haltung fortgesetzt werden soll oder ob die Tiere abgegeben werden. Diese Meldungen sind nur noch bis zum 30. Juni möglich.
Wenn Halter*innen von Gifttieren die Melde- und Nachweispflichten verletzen oder die vorgegebenen Fristen nicht einhalten, wird die Haltung der Tiere untersagt. Zudem erfolgt eine behördliche Wegnahme der betroffenen Gifttiere. Ergänzend dazu können Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vorliegen, die entsprechend geahndet werden könnten.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat eine detaillierte Auflistung der betroffenen Gifttierarten zusammengestellt, die mit weiteren Informationen online unter http://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/gifttiere abgerufen werden kann. Weiterführende Informationen zum NRW-Gifttiergesetz sind außerdem unter http://www.gifttiergesetz.de zu finden.
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