Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung und die Coronabetreuungverordnung aktualisiert, insbesondere in Hinblick auf die Maskenpflicht im Freien. Diese greift – mit Ausnahmen – ab Montag, 21. Juni, grundsätzlich nicht mehr in Kommunen mit der Inzidenzstufe 1, so auch nicht mehr in Essen. Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt unverändert bestehen.
Hier gilt im Freien weiter die Maskenpflicht
Im Freien müssen Bürger*innen die Maske weiterhin in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern tragen. Außerdem ist sie bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 teilnehmenden Personen verpflichtend, abgesehen vom festen Sitz- oder Stehplatz. Die Maskenpflicht kann zudem an weiteren Orten im Freien behördlich angeordnet werden, was in Essen jedoch derzeit nicht der Fall ist.
Hier wird die Maskenpflicht gelockert
An Schulen gilt laut Coronabetreuungsverordnung die Maskenpflicht im Rahmen der schulischen Nutzung nicht mehr auf dem Schulgelände, jedoch weiterhin für alle Personen im Schulgebäude. In Hinblick auf Fahr-, Boots- und Flugschulen werden zudem die Regelungen der Coronaschutzverordnung gelockert: Bei Fahrerlaubnis- und Fluglizenzprüfungen kann künftig anstelle einer Atemschutzmaske in Inzidenzstufe 1 eine medizinische Maske zum Einsatz kommen. Zudem ist dann bei Veranstaltungen gemeinsames Singen der Teilnehmenden in geschlossenen Räumen mit einer medizinischen Maske anstatt einer Atemschutzmaske erlaubt. Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie Familienbildung gab es ebenfalls Anpassungen bei den Vorgaben für die Inzidenzstufen 2 und 3, auch hinsichtlich Masken.
Weitere Lockerungen
Da auch das gesamte Land NRW in Inzidenzstufe 1 ist, kann ab 21. Juni beim kontaktfreien Sport in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios wahlweise auf die Negativtestnachweise oder den Mindestabstand verzichtet werden. Weitere Lockerungen betreffen Veranstaltungen: Sitzungen, Tagungen und Kongresse dürfen ab nächster Woche im Freien mit mehr als 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Kapazität des Veranstaltungsortes mit einfacher Rückverfolgbarkeit und ohne Negativtestnachweis stattfinden. Zudem wird der Besuch von zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks auch ohne Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit ermöglicht; die Terminvereinbarung entfällt dort zudem in Inzidenzstufe 2.
Eine Übersicht über alle aktuellen Regelungen finden Bürger*innen auf www.essen.de/coronavirus_regeln. Antworten auf häufig gestellte Fragen dazu beantwortet das Ordnungsamt der Stadt Essen auf www.essen.de/coronavirus_faq_regeln.
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