Seit Freitag, 23. Juli, liegt die 7-Tage-Inzidenz in Essen laut Robert Koch-Institut über 10. Damit überschreitet die Stadt heute (30.07.) den achten Tag in Folge diesen Grenzwert für die Inzidenzstufe 0, die derzeit in Essen gilt. Gemäß Coronaschutzverordnung NRW erfolgt daher ein Rückschritt in die nächsthöhere Stufe ab dem übernächsten Tag: Somit gilt ab Sonntag, 1. August, für Essen – wie bereits auf Landesebene in NRW – die Inzidenzstufe 1. Damit verbunden sind auch wieder Einschränkungen in verschiedenen Bereichen, die der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie dienen.
Mindestabstand, Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht
Bürger*innen müssen im öffentlichen Raum grundsätzlich wieder 1,5 Meter Mindestabstand zu anderen Personen einhalten. Auch gelten dort erneut Kontaktbeschränkungen: Treffen sind ab 1. August nur noch für beliebig viele Personen aus maximal fünf Haushalten erlaubt, zuzüglich immunisierte Personen, also vollständig Geimpfte oder Genesene aus weiteren Haushalten. Darüber hinaus können sich bis zu 100 Personen treffen, wenn sie negativ getestet sind. Auch in diesem Fall können immunisierte Personen aus weiteren Haushalten hinzukommen. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test. Treffen sich ausschließlich immunisierte Personen, gibt es keine Begrenzung der Haushalte und Personen.
Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben bestehen. Zusätzlich muss die Maske wieder in bestimmten Situationen im Freien genutzt werden, beispielsweise in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern. Auch bei Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden, außer am festen Sitz- oder Stehplatz, ist sie wieder Pflicht.
Rückverfolgbarkeit
Als weitere Schutzmaßnahme muss die Rückverfolgbarkeit in zahlreichen Bereichen wieder sichergestellt werden: So müssen Bürger*innen ihre Kontaktdaten zum Beispiel wieder in der Gastronomie, bei der Nutzung körpernaher Dienstleistungen, in Bibliotheken, bei Sportangeboten in Innenbereichen sowie bei Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen hinterlassen.
Handel, Messen, Märkte und Dienstleistungen
Es dürfen weiterhin alle Geschäfte einschließlich Einzelhandel und Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen betrieben werden: Pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche ist maximal ein*e Kunde*Kundin erlaubt und für den Besuch benötigen Bürger*innen weder einen Termin noch ein negatives Testergebnis. Jahr- und Spezialmärkte sind ebenfalls weiter möglich, jedoch erst ab 27. August wieder ohne Negativtestnachweis, wenn es dort auch Karussells, Schießbuden oder ähnliches gibt. Messen und Ausstellungen sind mit Hygiene- und Infektionsschutzkonzept sowie Personenbegrenzung möglich – in geschlossenen Räumen mit Negativtestnachweis.
Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zur Kundschaft nicht eingehalten werden kann, also Friseurleistungen, Tätowieren und ähnliches, sind weiter erlaubt. Dabei müssen nun Kund*innen als auch Dienstleister*innen wieder grundsätzlich eine medizinische Maske tragen. Wird diese abgelegt – beispielsweise im Rahmen kosmetischer Behandlungen – müssen die Dienstleister*innen eine Atemschutzmaske tragen.
Freizeit
Zoos und Tierparks sowie nicht frei zugängliche Botanische Gärten, Garten- und Landschaftsparks können weiterhin ohne Rückverfolgbarkeit besucht werden. In geschlossenen Räumen darf sich jedoch höchstens ein*e Besucher*in pro 20 Quadratmeter aufhalten.
In Freibädern und Hallenschwimmbäder gilt ebenfalls wieder eine Personenbegrenzung von einer Person pro sieben Quadratmeter. Für die Nutzung von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen benötigen Besucher*innen künftig wieder einen Negativtestnachweis. Für den Vereinssport oder für Angebote der Schwimmausbildung ist in Hallenbädern jedoch weiterhin kein negativer Test erforderlich.
Sport
Im Freien ist die gemeinsame Sportausübung grundsätzlich unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen möglich. Im Freien können 25 Personen bis einschließlich 18 Jahre gemeinsam Sport treiben, zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibende Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport machen, müssen während der Sportausübung dauerhaft den Mindestabstand einhalten.
Kontaktsport ist künftig nur noch mit bis zu 100 Personen erlaubt, wobei die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden muss. In Innenräumen sind dabei Negativtestnachweise nötig, im Freien jedoch nicht. Beim kontaktfreien Sport in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, kann wahlweise auf die Negativtestnachweise oder den Mindestabstand verzichtet werden. Kontaktfreier Sport draußen kann ohne Personenbegrenzung und ohne Negativtestnachweis ausgeübt werden. Hochintensives Ausdauertraining, beispielsweise HIIT oder Indoor-Cycling ist innen mit maximal 15 Personen und sichergestellter Rückverfolgbarkeit erlaubt.
Bei Sportveranstaltungen sind im Freien bis zu 25.000 Zuschauer*innen erlaubt, jedoch höchstens die Hälfte der regulären Kapazität. Bei mehr als 5.000 Zuschauer*innen sind Negativtestnachweise und ein genehmigtes Hygienekonzept nötig. Innen sind höchstens 1.000 Zuschauer*innen, bzw. maximal ein Drittel der regulären Kapazität erlaubt: mit Negativtestnachweis auf festen Plätzen und bei Einhaltung des Mindestabstands sowie der besonderen Rückverfolgbarkeit. Sportfeste und -veranstaltungen ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept und negativen Testnachweisen sind voraussichtlich erst wieder ab 27. August erlaubt.
Kultur
Kultureinrichtungen müssen künftig zur Rückverfolgbarkeit wieder die Kontaktdaten von Besucher*innen erfassen. Führungen können sie nur noch für Gruppen von bis zu 20 Personen anbieten.
Auch bei den Kulturveranstaltungen gibt es weitere Schutzmaßnahmen: In geschlossenen Räumen sowie im Freien sind sie mit bis zu 1.000 Zuschauer*innen bei sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und wahlweise ohne Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen oder ohne Negativtestnachweise möglich. Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauer*innen sind nur im Freien und mit sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit, Negativtestnachweis und Mindestabstand erlaubt. Nehmen nicht mehr als 200 Personen teil, ist kein Negativtestnachweis nötig. Bei Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen dürfen Gäste die Maske abnehmen. Andernfalls ist eine Alltagsmaske verpflichtend. In geschlossenen Räumen müssen Bürger*innen eine medizinische Maske tragen, außer am Platz, wenn die Abstände eingehalten werden.
Veranstaltungen
Sitzungen, Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 1.000 Personen mit Negativtestnachweis und einfacher Rückverfolgbarkeit möglich. Im Freien sind auch mehr als 1.000 Personen, höchstens aber ein Drittel der regulären Kapazität, erlaubt, wobei die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein muss und Teilnehmende keinen Negativtestnachweis benötigen. Ab 27. August sollen auch mehr Teilnehmende im Innenbereich zugelassen werden.
Private Veranstaltungen – mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern – sind mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen sowie mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit und Negativtestnachweis erlaubt. Darüber hinaus sind private Veranstaltungen – auch in Form von Partys und vergleichbaren Feiern – ohne Mindestabstand und ohne Maskenpflicht mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt.
Volksfeste, Dorf- oder Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen sollen wieder ab 27. August möglich sein: mit bis zu 1.000 Teilnehmer*innen mit Negativtestnachweis und genehmigtem Hygiene- und Infektionsschutzkonzept. Gilt auch für das Land die Inzidenzstufe 1 oder weniger, auch mit mehr als 1.000 Personen.
Bildung, Kinder- und Jugendarbeit sowie Familienbildung
Sämtliche Bildungsangebote können ohne Negativtestnachweis im Freien und in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Es gilt in Innenräumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, die am Sitzplatz bei ausreichender Belüftung oder Luftfilterung abgelegt werden kann. Musikalischer Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten kann in vollständig durchlüfteten, geschlossenen Räumen nur noch in Gruppen von bis zu 30 Personen stattfinden. Die Personen müssen dabei einen erweiterten Mindestabstand von 2 Metern einhalten oder eine Maske tragen. Bei mehrtägigen Bildungsangeboten in festen Lerngruppen muss zu Beginn und dann alle drei Tage ein Negativtestnachweis vorgelegt oder innerhalb der Lerngruppe zu Beginn des ersten und dann jeweils dritten Tages gemeinsam unter Aufsicht ein Coronaselbsttest vorgenommen werden.
Im Freien dürfen Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nur noch mit bis zu 50 jungen Menschen oder 75 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten mit einfacher Rückverfolgbarkeit und ohne Negativtestnachweis stattfinden. In geschlossenen Räumen sind höchstens 30 junge Menschen erlaubt, bzw. 45 Personen bei Eltern-Kind-Angeboten, ebenfalls mit einfacher Rückverfolgbarkeit, aber ohne Negativtestnachweis.
Eintägige Ferienangebote oder solche mit täglich wechselnden Gruppen, bei denen die Teilnehmenden in festen Gruppen von maximal 50 jungen Menschen im Freien und bis zu 30 jungen Menschen in geschlossenen Räumen betreut werden, sind mit beaufsichtigtem Coronaselbsttest, Schnelltest oder Negativtestnachweis (auch für die Betreuungspersonen) vor Beginn des Angebots und bei mehrtägigen Angeboten jeden dritten Tag erlaubt. Mindestabstände und die Beachtung der Maskenpflicht sind in Bereichen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, Pflicht.
Auch erlaubt sind mehrtägige Ferienangebote, wenn die Teilnehmenden für die gesamte Zeit in festen Gruppen von maximal 50 jungen Menschen im Freien und bis zu 30 jungen Menschen betreut werden und alle Teilnehmenden einschließlich der Betreuungspersonen jeweils am ersten Tag und dann erneut nach jeweils sieben Tagen, einen beaufsichtigten Coronaselbsttest vornehmen oder einen Schnelltest vornehmen lassen bzw. einen Negativtestnachweis vorlegen. Ergänzend zur einfachen Rückverfolgbarkeit muss die Gruppenaufteilung erfasst und in Bereichen, in denen mehrere Gruppen zusammenkommen, die Mindestabstände und Maskenpflicht beachtet werden.
Kinder- und Jugendferienreisen sowie Familienerholungsreisen sind mit mehr als 50 Teilnehmenden ohne Einteilung in feste Betreuungsgruppen möglich, wenn im Rahmen der oder neben den zweimal wöchentlichen Testungen auch am Tag der Rückreise eine Testung der Teilnehmenden erfolgt.
Zuordnung zu Inzidenzstufen
Sollte die Stadt Essen oder das Land Nordrhein-Westfalen an acht aufeinander folgenden Kalendertagen eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 aufweisen, erfolgt jeweils die Zuordnung zu nächsthöheren Inzidenzstufe 2 (7-Tage-Inzidenz von 50 bis 35,1), mit Wirkung für den übernächsten Tag. Das Erreichen der niedrigeren Inzidenzstufe 0 erfolgt, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen zehn oder weniger beträgt – ebenfalls mit Wirkung ab dem übernächsten Tag.
Sämtliche aktuell gültigen Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW finden Interessierte auf der Website der Stadt Essen auf www.essen.de/coronavirus_regeln. Zudem hat das Ordnungsamt der Stadt Essen Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den ab Sonntag, 1. August, geltenden Regelungen zusammengestellt – online auf www.essen.de/coronavirus_faq_regeln.
Kurz-URLs zum Coronavirus-Informationsangebot der Stadt Essen
Stadt Essen
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