Kinder und Jugendliche in Familien mit geringem Einkommen erhalten aus dem Aktionsprogramm der Bundesregierung "Aufholen nach Corona" jetzt einmalig eine Zahlung von 100 Euro pro Kind. Der Kinderfreizeitbonus soll Nachteile ausgleichen, die diese Kinder und Jugendlichen in der Corona-Pandemie haben und ihnen die Teilnahme an besonderen Freizeit- und Sportaktivitäten ermöglichen.
Wer ist leistungsberechtigt?
Leistungsberechtigt sind Kinder und junge Erwachsene unter 18 Jahren in Familien im Transferleistungsbezug, wenn sie im August 2021 kindergeldberechtigt sind.
Auszahlung des Kinderfreizeitbonus durch das JobCenter
Der Kinderfreizeitbonus wird auf Wunsch der Bundesregierung auf lokaler Ebene und hier von unterschiedlichen Stellen angewiesen. Das JobCenter Essen hat den Bonus für seine Kund*innen am Wochenende bereits zur Auszahlung gebracht, so dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II zum Wochenanfang über das Geld verfügen.
Die Sonderzahlung wird vom JobCenter Essen automatisch geleistet, es ist nicht erforderlich, einen Antrag zu stellen. Das Geld wird nicht als Einkommen gewertet und nicht auf die Sozialleistungen angerechnet. Die Zahlung ist außerdem mit keiner speziellen Vorgabe verbunden, Leistungsberechtigte brauchen also keinen Nachweis über die Verwendung zu führen.
Auszahlung des Bonus über andere Stellen
Für Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen, ist bei der Auszahlung des Kinderfreizeitbonus die Familienkasse zuständig. Teilweise ist hier ein Antrag zu stellen. Für Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, hat das Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Essen den Kinderfreizeitbonus ebenfalls bereits ausgezahlt.
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