Verwaltung soll Erhaltungssatzung für die Eyhofsiedlung ausarbeiten

02.12.2021

Im heutigen (02.12.) Ausschuss für Stadtentwicklung, -planung und Bauen wurde die Verwaltung damit beauftragt, eine Erhaltungssatzung für die Eyhofsiedlung auszuarbeiten und dem Ausschuss zum Beschluss vorzulegen. Eine solche Satzung gibt es beispielsweise im Essener Moltkeviertel.

Hintergrund ist die Diskussion in der Politik und der Bürgerschaft zur geplanten Neubebauung der Häuser Angerstraße 21-29 durch eine Wohnungsbaugesellschaft.

Der Ausschuss hatte die Verwaltung zuvor damit beauftragt, eine Informationsveranstaltung zum Thema Erhaltungssatzung durchzuführen. Diese wurde am 5. Oktober aus Coronaschutzgründen in digitaler Form durchgeführt, 170 interessierte Bürger*innen nahmen teil.

Es wurden die Fragen diskutiert, ob die Eyhofsiedlung in der städtebaulichen Struktur seit der Entstehung vor mehr als 100 Jahren in praktisch unveränderter baulicher Form geeignet ist, Gegenstand einer Erhaltungssatzung zu werden. Außerdem sollte die Verwaltung die Konsequenzen einer Erhaltungssatzung für zukünftige bzw. ggf. schon genehmigte Veränderungen in Form von Umbauten und Erweiterungsmaßnahmen oder Abriss- und Neubau von Gebäuden aufzeigen.

Für die Eyhofsiedlung kommt nach Ansicht der Verwaltung als Schutzziel der Erhalt der städtebaulichen Eigenart in Frage. In der Informationsveranstaltung wurde auch über die Rechtsfolgen einer Erhaltungssatzung aufgeklärt: So bedürfen dann zukünftig Neubau, Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung. Auch können Genehmigungen versagt werden, wenn es so zu Beeinträchtigungen der städtebaulichen Gestalt des Gebietes (präventives Verbot) kommt. In der Informationsveranstaltung wurde auch erklärt, dass ein Abriss und Neubau von Gebäuden nicht im Grundsatz verhindert werden kann, wenn ein Bauvorhaben den Kriterien einer Erhaltungssatzung nicht widerspricht.

Eine Erhaltungssatzung wirkt erst ab Rechtskraft, beschließen muss sie der Rat der Stadt Essen. Zukünftige Bauvorhaben müssten allerdings dahingehend geprüft werden, ob sie den Zielen einer Erhaltungssatzung widersprechen würden. Entsprechende Anträge müssten zurückgestellt werden.

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