Neue Mietobergrenzen für Leistungsberechtige ab 1. Januar 2022

21.01.2022

Die Stadt Essen hat die Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte des JobCenters Essen und des Amtes für Soziales und Wohnen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 neu festgelegt. Die Neubewertung der angemessenen Unterkunftskosten ist erforderlich, da nach dem am 21. Dezember 2021 vom Deutschen Mieterbund NRW e.V. veröffentlichten Betriebskostenspiegel für NRW die Aufwendungen der sogenannten "kalten Betriebskosten" im Vergleich zum Vorjahr von 2,14 Euro auf 2,05 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche gesunken sind.

Die Mietobergrenzen für die Bruttokaltmiete (Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten) für Leistungsberechtigte des Jobcenters Essen und des Amtes für Soziales und Wohnen betragen demnach für

nicht barrierefreien Wohnraum:

  • eine Person
    ab 1. Januar 2022: 416 Euro (bisher: 420,50 Euro)
  • zwei Personen
    ab 1. Januar 2022: 524, 55 Euro (bisher: 530,40 Euro)
  • drei Personen
    ab 1. Januar 2022: 651,20 Euro (bisher: 658,40 Euro)
  • vier Personen
    ab 1. Januar 2022: 784,70 Euro (bisher: 793,25 Euro)
  • fünf Personen
    ab 1. Januar 2022: 929,50 Euro (bisher: 939,40 Euro)

Für barrierefreien Wohnraum für mobilitätseingeschränkte Personen:

  • eine Person
    ab 1. Januar 2022: 480 Euro (bisher: 484,50 Euro)
  • zwei Personen
    ab 1. Januar 2022: 605,15 Euro (bisher: 611,00 Euro)
  • drei Personen
    ab 1. Januar 2022: 750,40 Euro (bisher: 757,60 Euro)
  • vier Personen
    ab 1. Januar 2022: 905,35 Euro (bisher: 913,90 Euro)
  • fünf Personen
    ab 1. Januar 2022: 1.072,50 Euro (bisher: 1.082,40 Euro)

Für jede weitere Person reduziert sich der angemessene Unterkunftskostenbedarf um 0,90 Euro.

Innerhalb der Mietobergrenzen können leistungsberechtigte Bürger*innen ihren individuellen Wohnbedarf nach Größe der Wohnung, Wohnlage und Ausstattung eigenverantwortlich festlegen.

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