Stellungnahme der Stadt Essen: WAZ-Berichterstattung zur Mietobergrenze im Hartz IV-Bezug

02.02.2022

Die Stadt Essen hat die Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte des JobCenters Essen und des Amtes für Soziales und Wohnen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 neu festgelegt. Die Neubewertung der angemessenen Unterkunftskosten ist erforderlich, da nach dem am 21. Dezember 2021 vom Deutschen Mieterbund NRW e.V. veröffentlichten Betriebskostenspiegel für NRW die Aufwendungen der sogenannten "kalten Betriebskosten" im Vergleich zum Vorjahr von 2,14 Euro auf 2,05 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche gesunken sind. Dazu stellt Sozialdezernent Peter Renzel klar: "Es gibt kein Mieten-Minus für bestehende Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherung in Essen. Auch eine weitere Absenkung bei Bestandskunden erfolgt nicht, da diese über Vertrauensschutz verfügen. Für Neukundinnen und Neukunden gilt aufgrund der pandemischen Lage derzeit noch der erleichterte Zugang gemäß § 67 SGB II bzw. § 141 SGB XII. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 67 Abs. 3 SGB II / § 141 Abs. 3 SGB XII in voller Höhe übernommen."

Die angemessenen Mietobergrenzen der Stadt Essen berechnen sich nach der sogenannten Bruttokaltmiete. Auf Basis eines schlüssigen Konzeptes, welches aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes für die gerichtliche Kontrolle der Mietobergrenzen erforderlich ist, ergibt sich die Bruttokaltmiete aus der Summe der repräsentativ ermittelten Nettokaltmiete (Grundmiete) mit den durchschnittlichen kalten Betriebskosten, laut Betriebskostenspiegel NRW, vervielfacht mit den maßgeblichen Wohnflächengrößen der jeweiligen Haushalte.

Die Stadt Essen greift auf den Betriebskostenspiegel NRW zurück, da dieser vom Mieterbund in einer umfassenden Erhebung auf den Daten von Betriebskostenabrechnungen basiert. Bei Betriebskostenabrechnungen handelt es sich um tatsächlich angefallene Kosten, die den Mietern in Rechnung gestellt wurden und deren Verbrauch faktisch angeben. Somit kann der Rückschluss gezogen werden, dass der Betriebskostenspiegel NRW ein valides Instrument zur Vervollständigung der Berechnung der Bruttokaltmiete darstellt. Hierbei werden die Kosten für Heizung und Warmwasser in Abzug gebracht, da diese separat als Bedarf berücksichtigt werden.

Der neue Betriebskostenspiegel NRW wurde vom Deutschen Mieterbund e.V. NRW am 21.12.2021 veröffentlicht. Seit dem 01.01.2022 betragen die kalten Betriebskosten 2,05 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Die Reduzierung der Kosten ist auf gesunkenen Positionen der Grundsteuer, der Straßenreinigung, der Gebäudereinigung und der sonstigen Kosten zurückzuführen. Dabei beruhen die im Betriebskostenspiegel NRW erhobenen Daten auf denen des Kalenderjahrs 2019.

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