Der Bundestag hat am 8. September den Änderungen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugestimmt. Damit sollen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 neue Corona-Regeln gelten. Das Gesetz muss nun noch vom Bundesrat gebilligt werden.
Mit dem Gesetz sollen vor allem vulnerable Gruppen im kommenden Herbst und Winter besser vor einer Infektion mit dem Coronavirus geschützt werden. Dazu soll ab Oktober bundesweit eine Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr, in Arztpraxen, bei Therapeuten und Heilberuflern sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten.
Darüber hinaus ermöglicht das neue IfSG den Ländern, angepasst an die Lage auf das Pandemiegeschehen in zwei Stufen zu reagieren: In der ersten Stufe gibt es noch Ausnahmen von einer Maskenpflicht in Innenräumen. Wenn aber die Coronazahlen stark ansteigen, gilt die Maskenpflicht ausnahmslos. Unabhängig davon sollen Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen können. Das Land Nordrhein-Westfalen müsste dazu eine eigene Verordnung erlassen.
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Bundesweit sollen folgende Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten:
Grundsätzlich ausgenommen werden von der Maskenpflicht, sollen Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. Ausnahmen von der Maskenpflicht wären weiterhin vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Und Ausnahmen von der Testnachweispflicht wären vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.
Die Länder könnten dann optional weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
In der 1. Stufe:
In der 2. Stufe:
Sollten die Infektionszahlen stark ansteigen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, könnten nach dem neuen Infektionsschutzgesetz dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:
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