Neue Corona-Regeln ab 1. Oktober geplant

09.09.2022

Der Bundestag hat am 8. September den Änderungen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugestimmt. Damit sollen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 neue Corona-Regeln gelten. Das Gesetz muss nun noch vom Bundesrat gebilligt werden.

Mit dem Gesetz sollen vor allem vulnerable Gruppen im kommenden Herbst und Winter besser vor einer Infektion mit dem Coronavirus geschützt werden. Dazu soll ab Oktober bundesweit eine Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr, in Arztpraxen, bei Therapeuten und Heilberuflern sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten.

Darüber hinaus ermöglicht das neue IfSG den Ländern, angepasst an die Lage auf das Pandemiegeschehen in zwei Stufen zu reagieren: In der ersten Stufe gibt es noch Ausnahmen von einer Maskenpflicht in Innenräumen. Wenn aber die Coronazahlen stark ansteigen, gilt die Maskenpflicht ausnahmslos. Unabhängig davon sollen Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen können. Das Land Nordrhein-Westfalen müsste dazu eine eigene Verordnung erlassen.

Mehr zu den geplanten Regelungen im Detail

Bundesweit sollen folgende Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten:

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
  • FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufler
  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Grundsätzlich ausgenommen werden von der Maskenpflicht, sollen Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. Ausnahmen von der Maskenpflicht wären weiterhin vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Und Ausnahmen von der Testnachweispflicht wären vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Die Länder könnten dann optional weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

In der 1. Stufe:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
  • Die Länder könnten außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis: Es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Unabhängig davon könnten Veranstalter weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen.
  • Zudem ist eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie für Schüler*innen ab dem fünften Schuljahr möglich, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
  • Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen wäre ebenfalls möglich.

In der 2. Stufe:

Sollten die Infektionszahlen stark ansteigen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, könnten nach dem neuen Infektionsschutzgesetz dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 Meter im öffentlichen Raum.
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Kurz-URLs zum Coronavirus-Informationsangebot der Stadt Essen

Herausgegeben von:

Stadt Essen
Presse- und Kommunikationsamt
Rathaus, Porscheplatz
45121 Essen
Telefon: +49 201 88-0 (ServiceCenter Essen)
E-Mail: presse@essen.de
URL: www.essen.de/presse

© 2024 Stadt Essen