Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Eine Masernerkrankung kann mit schwerwiegenden Komplikationen und Folgeerkrankungen einhergehen. Somit bedeutet ein fehlender Schutz gegen Masern nicht nur eine Gefahr für die eigene Gesundheit, sondern stellt auch ein Risiko für andere Personen dar. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen. Um die Bevölkerung vor Masern zu schützen, wurde das sogenannte Masernschutzgesetz beschlossen. Dieses ist am 1. März 2020 deutschlandweit in Kraft getreten und in § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu finden.
Darin ist geregelt, dass nach 1970 geborene Personen einen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz erbringen müssen, wenn sie in einer dem Gesetz unterliegenden Einrichtung betreut, untergebracht, beschäftigt oder tätig sind bzw. werden wollen.
Personen, die vor dem 1. März 2020 schon in einer dem Masernschutzgesetz unterliegenden Einrichtung betreut wurden und noch werden oder untergebracht, beschäftigt oder tätig waren und noch sind, hatten bis zum 31. Juli 2022 Zeit, einen entsprechenden Nachweis nach dem Masernschutzgesetz einzureichen. Liegt dieser Nachweis nach dem Masernschutzgesetz nach wie vor nicht vor, sind die Einrichtungsleitungen verpflichtet die entsprechenden Personen beim Gesundheitsamt zu melden.
Online-Portal - Meldeprozess für Einrichtungsleitungen vereinfacht
Die Einrichtungsleitungen sind für die Kontrolle der Nachweise nach dem Masernschutzgesetz verantwortlich. Sie müssen Personen an das Gesundheitsamt melden, die keinen ausreichenden Nachweis nach dem Masernschutzgesetz vorlegen können oder bei deren Nachweis Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen. Um den Meldeprozess zu digitalisieren und für die Einrichtungsleitungen zu vereinfachen, hat die Stadt Essen dafür bereits zum 1. August ein Online-Portal eingerichtet.
Das Online-Portal sowie weitere Informationen zum Masernschutz in Einrichtungen sind auf www.essen.de zu finden.
Das Gesundheitsamt der Stadt Essen weist darauf hin, dass vor dem 1. August 2022 eingereichte Meldungen zu Personen ohne Nachweis nach dem Masernschutzgesetz, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Einrichtung waren, erneut vorgenommen werden müssen. Diese Personen hatten gesetzlich bis zum 31. Juli 2022 die Möglichkeit, ihren Nachweis nach dem Masernschutzgesetz zu erbringen. Eine Meldung kann daher erst seit dem 1. August 2022 erfolgen.
Zudem bittet das Gesundheitsamt darum, über das Online-Portal auch die Personen zu melden, die nach dem 1. März 2020 aufgrund einer gesetzlichen Schulpflicht oder Unterbringungspflicht aufgenommen wurden, obwohl sie keinen ausreichenden Nachweis über den Masernschutz vorgelegt haben oder an dem Nachweis Zweifel bestehen, auch wenn bereits auf einem anderen Wege eine Meldung erfolgt ist.
Es wird gebeten, die Meldungen nur über das Online-Portal vorzunehmen und von Meldungen per Fax, per Post oder per E-Mail abzusehen.
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