Rat beschließt dauerhaftes Konzept für Nutzung von Parkflächen für Außengastronomie

22.03.2023

Während der Corona-Pandemie hatten Verwaltung und Rat der Stadt Essen zur Unterstützung der gastronomischen Betriebe die Nutzung von weiteren Außengastronomieflächen in Form von Parkplätzen ermöglicht. Mit dem Auslaufen der Pandemie schlägt die Verwaltung nun eine Weiterführung dieser Praxis unter bestimmten Voraussetzungen vor. Unter Berücksichtigung der Interessen von DEHOGA Nordrhein e.V. und Einzelhandelsverband Essen wurden folgende Kriterien für die Entscheidung über Sondernutzungserlaubnisanträge festgelegt:

  • Es werden keine Parkplätze zur Verfügung gestellt, wenn bereits private Verkehrsflächen vorhanden sind oder angemietet werden können, welche in ihrer Größe der der potenziellen Stellplätze entsprechen.
  • Nicht originäre Gastronomiebetriebe können keine Stellplätze für ein Straßencafé beanspruchen. Dazu gehören zum Beispiel Bäckereien und Metzgereien, aber auch reine Schnellimbisse und Lieferdienstbetriebe, welche nur über ein paar Stehtische oder auch Sitzgelegenheiten im Geschäft verfügen, an denen sich die Kunden auf ein Getränk bis zur Fertigstellung ihres Gerichts aufhalten können.
  • Es werden auch keine Parkplätze zur Verfügung gestellt, wenn die mögliche Sondernutzungsfläche auf dem Gehweg nicht bereits vollständig ausgeschöpft ist. Dazu gehört unter Umständen auch eine Erweiterung vor dem Nachbarhaus, sofern hierfür eine entsprechende, allerdings jederzeit widerrufliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt.
  • Es dürfen nur noch maximal zwei bewirtschaftete Stellplätze ausschließlich vor dem eigenen Ladenlokal in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob es sich um Längs-, Schräg- oder Senkrechtstellplätze handelt.
  • Sonderparkplätze sollen in der Regel als solche beibehalten werden. Dies bedeutet auch, dass grundsätzlich keine Verlegung von Ladezonen, Schwerbehindertenparkplätzen etc. zu Gunsten der Gastronomie vorgenommen werden wird.
  • Sogenannte Abendgastronomien können ebenfalls keine Stellplätze beanspruchen. Unter den Begriff „Abendgastronomie" fallen zunächst alle Betriebe, welche in der Regel erst ab 17 Uhr für ihre Gäste öffnen. Falls über das Jahr verteilt einzelne Tage zu besonderen Anlässen von dieser Praxis ausgenommen werden, ist dies unerheblich. Die Bewirtschaftung von Stellplätzen soll eine hohe Fluktuation und Nutzung von in der Regel stark nachgefragten Parkplätze gewährleisten. Eine reine Abendgastronomie belegt diese Plätze tagsüber, ohne dass dort eine Nutzung und die angestrebte Belebung erreicht würde. Die Parkplätze wären tagsüber durch das Mobiliar belegt. Ein tägliches Auf- und Abbauen ist schon allein vor dem Hintergrund, dass aus Sicherheitsgründen massive Absperrungen zu befahrbaren Flächen zu errichten sind, nicht umsetzbar. Insofern soll auf bewirtschafteten Parkplätzen ausschließlich Gastronomie zugelassen werden, die auch einen Mittagstisch anbietet bzw. auch über die Mittagszeit geöffnet hat. Auf unbewirtschafteten Parkplätzen hingegen, wie beispielhaft in Nebenstraßen und / oder reinen Wohngebieten, erscheint es sinnvoll, zur Belebung auch dieser Bereiche, der dort ansässigen Gastronomie die Nutzung entsprechenden Parkraums zu gestatten, auch wenn diese nur in den Abendstunden betrieben wird. Hier können in begründeten Ausnahmefällen grundsätzlich auch mehr als zwei Parkplätze genutzt werden. Bewohnerparkzonen gelten in diesem Sinne nicht als bewirtschaftet.
  • Es werden keine Stellplätze zur Verfügung gestellt, wenn der Betrieb mehr als zwei Ruhetage in der Woche hat. Dies hat sich bereits in der Vergangenheit bewährt. Eine Beschilderung gemäß StVO erzielt kein Regelungscharakter.
  • Die Parkfläche ist wieder frei zu räumen und der Allgemeinheit zum Parken zur Verfügung zu stellen, wenn der gastronomische Betrieb an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen für die Kundschaft geschlossen hat.
  • Im Zeitraum 1. November bis 28./29. Februar wird keine Außengastronomie auf Parkplätzen gestattet. Zunächst war hier der Zeitraum Oktober bis Februar vorgesehen. Aus den Rückmeldungen ergab sich jedoch der Wunsch, den Monat Oktober auf jeden Fall in den Nutzungszeitraum miteinzubeziehen, da es in den vergangenen Jahren zu der Zeit draußen immer noch sehr angenehm temperiert war. Es trifft zu, dass gerade auch die Wetterverhältnisse im Oktober der vergangenen Jahre eine belebte Außengastronomie zuließen und gerne von Gästen aufgesucht wurden.

Dem hat der Rat der Stadt Essen so zugestimmt. Gleichzeitig hat der Rat beschlossen, dass ab 1. März 2023 wieder der volle Gebührentarif zu entrichten ist. Für die Nutzung von Parkflächen müssen zusätzlich die Verdoppelung dieser Gebühren durch die Gastronomien geleistet werden.

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