Mit seinem Urteil vom 20. September 2022 kommt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu dem Schluss, dass die Erhebung der kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist. Rückwirkend zum 1. Januar 2023 verzichtet die Stadtverwaltung entsprechend auf diese Steuer. Die Änderung der Satzung wurde vom Rat der Stadt Essen in seiner März-Sitzung beschlossen. Das BVerwG verwies in seiner Entscheidung auf das Gleichartigkeitsverbot, das die Befugnis der Länder zur ausschließlichen Gesetzgebung über die örtlichen Aufwandssteuern dort sperrt, wo es um den Schutz vom Bundesgesetzgeber bereits eingeführter Bundessteuern (hier: Rennwett- und Sportwettensteuer) für bestimmte Gegenstände geht.
Die Verwaltung kommt nach Prüfung zu der Einschätzung, dass nur die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Die Stadt Essen hatte die Wettbürosteuer nach Maßgabe der Wettbürosteuersatzung vom 23. November 2017 erhoben. Einige der nach dieser Satzung steuerpflichtigen Personen und Unternehmen haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht und die Festsetzungsbescheide der Wettbürosteuer angefochten. Auf Grund des Urteils wurden im Februar alle angefochtenen Bescheide und Bescheide, die gegen die das Widerspruchsverfahren ruhend gestellt wurden, aufgehoben. Die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte umfasste ein Volumen von etwa 2,4 Millionen Euro zuzüglich der Kosten für die laufenden Verfahren und Prozesszinsen.
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt 2023, da bereits bei der Planung in 2022 der Sachverhalt als Minderertrag berücksichtigt wurden.
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