Verkaufsoffene Sonntage ab Januar 2024 empfohlen

08.11.2023

In seiner heutigen (08.11.) Sitzung hat der Ausschuss für öffentliche Ordnung, Personal, Organisation und Gleichstellung die Grundlage für die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen im 1. Halbjahr 2024 empfohlen. Der Rat der Stadt Essen wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 29. November darüber entscheiden.

Die nachstehenden Sonntage sollen in den jeweiligen Stadtteilen verkaufsoffen sein und im Zusammenhang mit den genannten Veranstaltungen stattfinden:

  • 14. Januar
    Innenstadt: Essen on Ice
  • 10. März
    Steele: 23. Gilde der Marktschreier
  • 17. März
    Werden: 14. Frühlingsfest mit Stoff- und Tuchmarkt
  • 7. April
    Rüttenscheid: Techno-Classica
  • 14. April
    Altenessen: Frühjahrskirmes
  • 12. Mai
    Innenstadt: Essen Original
    Steele: 46. Steeler Weinfestival
  • 26. Mai
    Kettwig: 10. Frühlingsfest
    Kupferdreh: 4. Kupferdreh Karibisch (verschoben vom 12. Mai)
  • 9. Juni
    Werden: Wein und Kunst
    Borbeck: 40. Borbecker Autoschau mit Classic Day
  • 16. Juni
    Rüttenscheid: 10. Kunstmeile

Die Kupferdreher Werbegemeinschaft e. V. hat am 4. Oktober 2023 mitgeteilt, dass die Aktivitäten rund um die geplante Veranstaltung im Stadtteil Kupferdreh "4. Kupferdreh Karibisch" erst zum 26. Mai 2024 stattfinden können. Somit entfällt die anlassbezogene Veranstaltung zur Rechtfertigung des verkaufsoffenen Sonntages am 12. Mai 2024. Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages im Stadtteil Essen-Kupferdreh wird damit auf den 26. Mai 2024 verschoben.

Das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (NRW)

Die Grundlage für den Beschluss ist das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) vom 16. November 2006 in der am 30. März 2018 in Kraft getretenen Fassung. Sämtliche Terminvorschläge für 2024 müssen die Anforderung erfüllen, dass je Verkaufsstelle maximal acht verkaufsoffene Sonntage eingeräumt werden (§ 6 Abs. 1 S. 1 LÖG NRW) und dass im gesamten Stadtgebiet maximal 16 Kalendersonntage für die Freigabe verkaufsoffener Sonntage in Anspruch genommen werden (§ 6 Abs. 4 S. 3 LÖG NRW).

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