In der heutigen (13.03.) Sitzung des Rates der Stadt Essen informierte Oberbürgermeister Thomas Kufen das Gremium über Nebeneinkünfte aus unterschiedlichen Mandaten aus dem Jahr 2023. Insgesamt erhielt das Stadtoberhaupt 175.583,33 Euro aus Aufsichtsrats-, Verwaltungs-, Beirats- oder Kuratoriumssitzen in Gesellschaften bzw. Institutionen. Von diesen Einkünften werden 155.150 Euro direkt an die Stadt Essen abgeführt.
Insgesamt 6.660 Euro erhielt Thomas Kufen unter anderem als Vorsitzender des Aufsichtsrates verschiedener Beteiligungsunternehmen der Stadt Essen. Für die Mitwirkung in Ausschüssen und Kuratorien der Sparkasse Essen bezog der Oberbürgermeister insgesamt 16.400 Euro. Der RWE-Konzern zahlte für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrates der RWE AG sowie als Mitglied des Beirates insgesamt 107.000 Euro. Als Mitglied des Kuratoriums der RAG-Stiftung, der Verbandsversammlung des Ruhrverbands, des Beirats der NRW.Bank sowie des Beirates der Thüga AG bezog Kufen insgesamt 41.490 Euro. Diese Tätigkeiten sind dem Hauptamt zuzurechnen und sind damit direkt und ohne Abzüge abzuführen.
Ein Überblick über alle haupt- und nebenamtlichen Tätigkeiten des Stadtoberhaupts ist im RatsInformationsSystem der Stadt Essen zu finden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation hinsichtlich der Unterstützungsnotwendigkeiten für Geflüchtete hat der Rat beschlossen, den abzuführenden Betrag nicht an die Stadtkasse, sondern an die Essener Nothilfe in Verwaltung des Amtes für Soziales und Wohnen abzuführen.
Zum Hintergrund
Unterschieden wird zwischen Einnahmen aus Tätigkeiten, die dem Hauptamt zuzuordnen sind und die in voller Höhe direkt an die Stadt gehen sowie nebenamtlichen Tätigkeiten. Gemäß Nebentätigkeitsverordnung der Stadt Essen wird für nebenamtliche Tätigkeiten ein Freibetrag bis zu 24.000 Euro abgezogen. Die darüber liegenden Bezüge fließen ebenfalls direkt in die Stadtkasse. Gem. § 17 Abs. 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Hauptverwaltungsbeamte dem Rat der Stadt eine Aufstellung nach § 53 Landesbeamtengesetz –LBG NRW über die Einnahmen vorzulegen, die er während seiner Amtszeit im vergangenen Rechnungsjahr erhalten hat.
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