Neue Nutzungssatzung für städtische Immobilien

28.08.2024

Insbesondere städtische Kulturimmobilien werden auch als Veranstaltungsorte genutzt. Diese stehen nicht nur für eigene Veranstaltungen der Stadtverwaltung zur Verfügung, sondern können auch durch Dritte angemietet werden. Es gibt keine allgemeingültige Satzung für die Nutzung und Vermietung von städtischen Immobilien für Veranstaltungszwecke. Dies soll auf Wunsch von Stadtverwaltung und Politik nun durch Satzungsergänzungen bzw. Ergänzungen für privatwirtschaftliche Verträge nachgeholt werden.

In der August-Ratssitzung (28.08.) hat der Rat deshalb einen Vorschlag für Nutzungsbedingungen für zukünftige Nutzungen vorgelegt bekommen, über den er im September entscheiden wird. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, bestimmte Immobilien für eine Vermietung für parteipolitische Veranstaltungen auszuschließen. Darunter die Alte Synagoge Essen, das Museum Folkwang, das Aalto Musiktheater, das Grillo-Theater, die Casa, das Haus der Essener Geschichte / Stadtarchiv. Darüber hinaus sollen städtische Veranstaltungsorte nicht genutzt werden dürfen, um verfassungs- oder gesetzwidriges Gedankengut zu verbreiten. Veranstalter*innen sollen zukünftig Veranstaltungsleiterinnen*Veranstaltungsleiter benennen, die das Hausrecht vertreten sollen. Ihnen wird damit die Pflicht übertragen, die Veranstalter auf verfassungs- oder gesetzwidrige Äußerungen hinzuweisen. Die Stadt Essen erhält mit den zusätzlichen Nutzungsbedingungen auch die Möglichkeit, eine Vertragsstrafe von 1.000 Euro bis maximal 10.000 Euro geltend zu machen.

Die vorgeschlagenen Regelungen entsprechen dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgen den Zweck, Störungen der öffentlichen Sicherheit in städtischen Einrichtungen zu verhindern und so den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.

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