Das Wichtigste auf einen Blick:
Der Rat der Stadt Essen hat in seiner heutigen (27.11.) Sitzung den Erlass der Satzungen zur Erhebung verschiedener Steuern zum 1. Januar 2025 beschlossen. Dazu zählen die Grundsteuer sowie die Gewerbe-, Zweitwohnungs- und Vergnügungssteuer. Zudem hat der Rat den Bericht zur Einführung einer Beherbergungssteuer in der Stadt Essen ab dem 1. Juli 2025 zur Kenntnis genommen.
Grundsteuer
Für die Grundsteuer A gilt für das nächste Jahr der vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) empfohlene Hebesatz von 390 von Hundert. Die Entscheidung, ob die Grundsteuer B im Jahr 2025 mit einem einheitlichen oder differenzierten Hebesatz festgesetzt wird, obliegt dem Rat der Stadt Essen.
Für die Grundsteuer B hat die Verwaltung aufgrund eigener Berechnungen von der Empfehlung des Finanzministeriums NRW abweichende differenzierte Hebesätze vorgeschlagen, die nun vom Rat der Stadt Essen beschlossen wurden. Demnach gilt ab 1. Januar 2025 ein differenzierter Hebesatz zur Grundsteuer B: für Wohngrundstücke von 655 von Hundert sowie für Nichtwohngrundstücke von 1.290 von Hundert.
Gewerbesteuer
Hinsichtlich der Gewerbesteuer hat der Rat dem Vorschlag der Verwaltung zugestimmt und den Hebesatz des laufenden Jahres unverändert für das Jahr 2025 beschlossen. Demnach beträgt die Gewerbesteuer auch im Jahr 2025 480 von Hundert.
Zweitwohnungs- und Vergnügungssteuer
Mit Beschluss des Rates werden die Steuersätze der Zweitwohnungsteuer und der Vergnügungssteuer ab dem 1. Januar 2025 angepasst. Die Gemeinde ist im Rahmen der Finanzmittelbeschaffung gemäß Gemeindeordnung (GO NRW) berechtigt, Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Um einen Haushaltsausgleich ab dem Haushaltsjahr 2025 zu erreichen, sind strukturelle Maßnahmen sowohl auf der Aufwandsseite als auch auf der Ertragsseite erforderlich. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine moderate Anpassung des Steuersatzes der Zweitwohnungsteuer und der Vergnügungssteuer ab dem 1. Januar 2025.
Mit dem Beschluss des Rates einer Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Essen zum 1. Januar 2025, geht eine Erhöhung des Steuersatzes von 10 von Hundert auf 12 von Hundert einher. Die Stadt Essen erhebt die Zweitwohnungsteuer seit dem Jahr 2000. Seit der Einführung beträgt der Steuersatz 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Die Steuer bemisst sich nach der Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Zudem hat der Rat die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Essen zum 1. Januar 2025 beschlossen. Derzeit beträgt der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 22 von Hundert in Spielhallen und 19 von Hundert in Gaststätten. Die beiden Steuersätze werden nun angeglichen. Der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit wird auf 24 von Hundert des satzungsgemäßen Einspielergebnisses angehoben. Hintergrund der Angleichung ist, dass der ursprüngliche ordnungspolitische Zweck dieser Steuererhebung in der verminderten Suchtgefahr in Gaststätten im Vergleich zu Spielhallen bestand. Dies wird von der Stadt Essen als nicht mehr zeitgemäß eingeschätzt.
Die Mindeststeuer wird für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auf 60 Euro, für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit (unabhängig des Aufstellortes) auf 40 Euro, für PC‘s auf 20 Euro bzw. 25 Euro, für Gewaltspiele und ähnliche auf 500 Euro, für Warenspielapparate auf 40 Euro und für Geräte ohne Bauartzulassung auf mindestens 600 Euro je Monat und Gerät angehoben. Neben der positiven Auswirkung der Steuersatzanhebung auf die korrespondierenden Einnahmen, wirkt ein erhöhter Steuersatz der Neugründung von Spielstätten entgegen und leistet einen Beitrag zur Spielsuchtprävention.
Beherbergungssteuer
Zudem hat der Rat den Bericht der Verwaltung zur Einführung einer Beherbergungssteuer in Essen ab dem 1. Juli 2025 zur Kenntnis genommen. Zu den Beherbergungsbetrieben gehören unter anderem Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer oder -wohnungen, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Campingplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen, die gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. Steuerentrichtungspflichtiger ist der*die Betreiber*in des Beherbergungsbetriebes. Diese*r hat die Beherbergungssteuer für die Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten.
Ziel der Einführung ist es, zusätzliche Einnahmen zur Förderung der touristischen Infrastruktur und kulturellen Angebote zu generieren. Aktuell wird geprüft, welches Erhebungsmodell – prozentual auf den Übernachtungspreis oder pauschal pro Übernachtungsgast – am besten geeignet ist, um eine effiziente und umsetzbare Besteuerung sicherzustellen. Die Verwaltung wird dem Rat im ersten Quartal 2025 eine abschließende Entscheidungsvorlage zur Beschlussfassung vorlegen.
Stadt Essen
Presse- und Kommunikationsamt
Rathaus, Porscheplatz
45121 Essen
Telefon: +49 201 88-0 (ServiceCenter Essen)
E-Mail: presse@essen.de
URL: www.essen.de/presse