Das Wichtigste auf einen Blick:
Bis zum anstehenden Jahreswechsel sind es nur noch wenige Tage, daher sollten sich Bürger*innen rechtzeitig über die Bestimmungen für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern informieren.
Für den Einzelhandel gilt: Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, also die üblichen Feuerwerkskörper, dürfen nur in der Zeit von 29. bis 31. Dezember verkauft werden. Für Ausnahmefälle muss eine Genehmigung des Ordnungsamts vorliegen, die entsprechend vorgezeigt werden muss. Verstöße gegen diese Regelungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Feuerwerk abzubrennen oder zu zünden ist ohne Genehmigung grundsätzlich nur am 31. Dezember sowie 1. Januar erlaubt. Im Zeitraum 2. Januar bis 30. Dezember darf Feuerwerk grundsätzlich nur mit Sondergenehmigung gezündet werden.
Stadt appelliert, kein Feuerwerk zu zünden
In Essen wird es kein Zündverbot für Silvesterfeuerwerk auf ausgewählten Plätzen im Stadtgebiet geben. Um die Zahl der Unfälle vor und in der Silvesternacht zu reduzieren und die Kapazitäten in den Krankenhäusern zu schonen, appelliert die Stadt Essen jedoch an Bürger*innen, kein Feuerwerk zu zünden.
Sollten Bürger*innen entgegen des dringenden Appells der Stadt dennoch Feuerwerk zünden, hat das Ordnungsamt noch einmal die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst und mahnt generell zur Vorsicht beim Umgang mit Feuerwerkskörpern:
Entsorgung von Feuerwerkskörpern
Genutzte Feuerwerkskörper sollten generell im Restmüll entsorgt werden. Hinweise des Herstellers sind bei der Entsorgung aber unbedingt zu beachten. Bei der Entsorgung sollte sichergestellt werden, dass die genutzten Feuerwerkskörper nicht mehr brennen oder glimmen. Ungenutztes Feuerwerk darf nur nach entsprechender Vorbereitung entsorgt werden, sodass die Körper nicht mehr entzündlich sind. Die Stadtverwaltung bittet alle Bürger*innen, die Überreste der Feuerwerkskörper ordnungsgerecht zu entsorgen.
Zum Hintergrund
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen Verbraucherinnen*Verbrauchern im Jahr 2021 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden. Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.
Stadt Essen
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