Die Stadt Essen plant Änderungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung. Künftig soll das Betteln unmittelbar im Umfeld von Außengastronomien untersagt werden. Gleichzeitig soll das Grillen in den ausgewiesenen Grillzonen bei hoher Vegetationsbrandgefahr zeitweise verboten werden. Mitte September entscheidet der Rat über die Ergänzungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung.
Wie soll das Betteln rund um Außengastronomien eingeschränkt werden?
Geplant ist ein Bettelverbot in einem Umkreis von fünf Metern um Außengastronomien. Es gilt ausschließlich im unmittelbaren Umfeld der gastronomisch genutzten Außenbereiche und nicht für andere öffentliche Flächen. Außerhalb dieser fünf Meter bleibt nicht-aggressives Betteln weiterhin zulässig, aggressives Betteln aber weiterhin verboten.
Warum reicht das bisherige Verbot nicht aus?
Die Ordnungsbehördliche Verordnung enthält bereits heute Regelungen gegen bestimmte Formen der Bettelei. Verboten sind unter anderem aggressives und bandenmäßiges Betteln sowie das Betteln mit Kindern oder Tieren. Außerdem gilt auf bestimmten Sonderveranstaltungsflächen bereits ein zeitlich und räumlich begrenztes Bettelverbot. Diese Regelungen greifen jedoch insbesondere bei den aktuellen Konflikten im Umfeld von Außengastronomien nicht immer. Denn die Beeinträchtigungen entstehen häufig gerade durch nicht-aggressives, aber sehr häufiges und unmittelbares Ansprechen von Gästen.
Die Stadt berücksichtigt dabei auch, dass die Ursachen für das Betteln sehr unterschiedlich sind. Deshalb werden in Zusammenarbeit mit beispielsweise der Suchthilfe direkt Essen gGmbH und weiteren Trägern der Sozialhilfe entsprechende Hilfsangebote geleistet.
Warum ist ein solches Verbot rechtlich möglich?
Ein flächendeckendes Verbot von Betteln wäre rechtlich nicht zulässig. Betteln kann als Ausdruck einer persönlichen Notlage grundsätzlich geschützt sein. Anders kann die Situation dort bewertet werden, wo das Betteln zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer führt. Das ist nach Einschätzung der Stadt insbesondere im unmittelbaren Umfeld von Außengastronomien der Fall. Gäste sollen dort in Ruhe essen, trinken und sich aufhalten können. Auch die Gastronomiebetriebe sollen ihre genehmigten Außenflächen ungestört nutzen können. Die geplante Fünf-Meter-Regelung beschränkt das Betteln deshalb nur dort, wo besondere Konfliktlagen bestehen. Sie soll damit einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz von Menschen in Not und dem Schutz der Gäste sowie der Gastronomiebetriebe schaffen.
Wann soll das Grillen in Essen verboten werden können?
Eine weitere geplante Änderung betrifft die ausgewiesenen Grillzonen im Stadtgebiet. Dort soll künftig bei einer hohen Gefahr für Gras- und Vegetationsbrände zeitweise nicht gegrillt werden dürfen. Als Maßstab soll der Grasland-Feuerindex des Deutschen Wetterdienstes dienen. Ab der Gefahrenstufe 4 – hohe Gefahr der Entstehung und Ausbreitung von Gras- und Vegetationsbränden – soll das Grillen in den Essener Grillzonen vorübergehend verboten werden.
Warum braucht Essen ein solches Grillverbot?
Die Sommer werden zunehmend von längeren Hitze- und Trockenperioden geprägt. Dadurch trocknen Grasflächen und Vegetation stärker aus. Bereits ein kleiner Funke, eine starke Hitzeeinwirkung oder eine achtlos weggeworfene Zigarette kann dann einen Brand auslösen.
Auch beim Grillen selbst bestehen zusätzliche Gefahren. In den vergangenen Jahren kam es in den Essener Grillzonen wiederholt zu kleineren Bränden. Teilweise entzündeten sich trockene Grasflächen durch Funkenflug. Auch unsachgemäß entsorgte Restkohle führte bereits dazu, dass Abfallbehälter in Brand gerieten. Bisher konnten größere Brände durch das schnelle Eingreifen der Sicherheitskräfte verhindert werden. Die zunehmende Trockenheit macht jedoch deutlich, dass zusätzliche Vorsorge notwendig ist.
Was gilt außerhalb der Grillzonen?
Bereits seit 2020 ist geregelt, dass im Essener Stadtgebiet außerhalb der ausgewiesenen und entsprechend gekennzeichneten Grillzonen nicht gegrillt werden darf. Das Grillverbot bei Gefahrenstufe 4 nach dem Grasland-Feuerindex gilt auch für Bereiche, in denen das Grillen zwar verboten, der Vollzug aber ausgesetzt ist (BV IV und BV VI).
Weitere Informationen finden Interessierte im Vorgang 1322/2026/3 .
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