Das Ordnungsamt erinnert an die gesetzlichen Bestimmungen, die für die bevorstehenden Feiertage gelten. Während am Gründonnerstag ab 18 Uhr lediglich öffentlicher Tanz verboten ist, gilt am Karfreitag ein Verbot aller unterhaltenden Veranstaltungen. Sportliche Veranstaltungen sowie der Betrieb von Spielhallen sind ebenfalls untersagt. Der Schutz des Karfreitages gilt bis zum nächsten Tag 6 Uhr.
Über die Osterfeiertage gelten zudem besondere Bestimmungen nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW. Danach ist am Ostersonntag die Öffnung von Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus Back- und Konditorwaren oder Pflanzen und Blumen besteht, verboten. Dieses Verbot gilt übrigens auch am Pfingstsonntag sowie am 1. Weihnachtstag. Wichtig außerdem: In Cafés, die nach dem Gaststättengesetz zugelassen sind, dürfen am Ostersonntag zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen verkauft werden; Brot, Brötchen und Ähnliches gehören jedoch nicht dazu.
Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.
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