Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Hinweisgebersystem zur Vorbeugung von Korruption und Missständen

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 02. Juli 2023 in Kraft getreten. Damit setzt der Gesetzgeber die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht um.

Mit dem Gesetz sollen Hinweisgebende (sog. Whistleblower)

• ermutigt werden, auf Missstände in Behörden und Unternehmen aufmerksam zu machen

• vor ungerechtfertigten Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing geschützt werden.

Regelmissachtungen führen dazu, dass Haftungsansprüche und Imageschäden für Unternehmen und Institutionen im privaten und öffentlich-rechtlichen Sektor entstehen. Häufig werden diese Regelmissachtungen so verschleiert, dass es für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nahezu unmöglich ist, diesen ohne Hinweise von Mitarbeitenden bzw. Bürgerinnen*Bürgern nachzugehen. Die Stadt Essen hat zu diesem Zweck ein eigenes Hinweisgebersystem implementiert. Mit dem Hinweisgebersystem soll frühzeitig grobes Fehlverhalten aufgedeckt werden.

1. Wer kann einen Verstoß melden?

Meldungen können von sämtlichen Mitarbeitenden der Stadtverwaltung, dem Essener Systemhaus (ESH) sowie den Sport- und Bäderbetrieben Essen (SBE) abgegeben werden.

Meldeberechtigt sind ferner Referendarinnen und Referendare, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten und vergleichbare Personen, die in einer einem Ausbildungszweck dienenden Beziehung zur Stadt Essen stehen.

Mitarbeitende von Auftragnehmerinnen*Auftragnehmern sowie Unterauftragnehmerinnen*Unterauftragnehmern (Handwerkerinnen und Handwerkern, Dienstleistungsunternehmen, Beraterinnen*Beratern, Selbstständigen, Freiberuflerinnen*Freiberuflern, Lieferantinnen*Lieferanten u. a. m.), die von der Stadt Essen beauftragt wurden, sind ebenso meldeberechtigt wie sonstige Personen, die für diese Dienststellen tätig sind und in einem beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben. Gleiches gilt für Personen mit bereits beendetem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und Mitarbeitende vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses.

Beamtinnen*Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind gem. § 103 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW von der Einhaltung des Dienstweges befreit.

2. Welche Voraussetzungen müssen für einen Verstoß vorliegen?

Die Meldestelle nimmt Meldungen entgegen, die Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG darstellen. Der Verstoß muss im Rahmen der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgen. Meldungen ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder unbegründete Spekulationen oder Gerüchte wie auch falsche Verdächtigungen sind nicht geschützt.

3. Wie können Meldungen abgegeben werden?

Meldungen sind schriftlich per Kontaktformular, Brief, E-Mail oder telefonisch abzugeben (weitere Informationen zu den Meldestellen unter Ziffer 4). Nach Absprache können persönliche Vorsprachen bzw. Rücksprachen erfolgen.

Meldungen ohne Angaben zu Ihrer Identität sind möglich.

Bei der Übermittlung von Informationen oder Hinweisen per unverschlüsselter E-Mail handelt es sich um einen Übertragungsweg, bei dem eine Einsichtnahme durch unbefugte Dritte nicht ausgeschlossen werden kann. Insoweit ist bei einer unverschlüsselten E-Mail der Vertraulichkeitsschutz in einem geringeren Maße gewährleistet als bei einem Brief in einem verschlossenen Umschlag.

Bei Kontaktaufnahme per Brief wird eine Kennzeichnung mit dem Hinweis "vertraulich" empfohlen.

4. An welche Meldestelle kann ich einen Verstoß melden?

Eine hinweisgebende Person hat grundsätzlich die freie Wahl, ob sie ihre Meldung an eine interne oder externe Meldestelle richtet. In den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Hinweisgebende keine Repressalien befürchten, ist die Meldung an eine interne Meldestelle zu bevorzugen. Konnte nach Abschluss des Verfahrens dem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen werden, besteht weiterhin die Möglichkeit, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Für die Stadt Essen wurde die interne Meldestelle beim Rechnungsprüfungsamt eingerichtet. Zu den Aufgaben der internen Meldestelle gehört u. a. das Betreiben der Meldekanäle, die Durchführung des Meldeverfahrens sowie das Ergreifen von und Informieren über Folgemaßnahmen. Dabei arbeitet die interne Meldestelle vertraulich, unabhängig, unparteiisch und frei von Interessen Dritter.

Zudem betreiben Bund und Länder externe Meldestellen bei verschiedenen Behörden.

Hinweise können direkt an die zuständigen internen und externen Meldestellen übermittelt werden.

Interne Meldestelle

Anschrift:
Rechnungsprüfung
Porscheplatz 1
45127 Essen

E-Mail: Hinweisgeben@essen.de
Telefon: 0201-8814200 oder 0201-8814022
Kontaktformular: Hinweisgebersystem - Serviceportal Stadt Essen


Externe Meldestellen

• Landeskriminalamt NRW (E-Mail: Korruption.lka@polizei.nrw.de; Telefon: 0800 5677878)

• Bezirksregierung Düsseldorf

• Innenministerium NRW (E-Mail: meldestelleHinschG@im.nrw.de)

• Bundesamt für Justiz (§ 19)

• Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 21)

• Bundeskartellamt (§ 22)

• weitere externe Meldestellen (§ 23).

5. Was passiert nach einer Meldung?

Der hinweisgebenden Person wird der Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt bestätigt.

Im Anschluss prüft die Meldestelle ihre Zuständigkeit, das Vorliegen der Meldevoraussetzungen sowie die Stichhaltigkeit der Meldung. Bei Bedarf ersucht sie die hinweisgebende Person um weitere Informationen zum gemeldeten Sachverhalt. Dabei ist die hinweisgebende Person nicht verpflichtet, der Meldestelle weitere Informationen zum gemeldeten Sachverhalt zur Verfügung zu stellen. Die Meldestelle ergreift angemessene Folgemaßnahmen, wie z. B.:

• interne Untersuchungen,

• der Verweis der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen,

• die Abgabe des Verfahrens an eine zuständige Behörde,

• oder der Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen.

Spätestens nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eingangsbestätigung wird die hinweisgebende Person durch die interne Meldestelle über die Folgemaßnahmen informiert. Vertraulichkeit und Datenschutz werden hierbei beachtet. Auch wenn keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden, erhalten sie eine Rückmeldung.

Jegliche Form von Repressalien, einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien gegen hinweisgebende Personen ist verboten.

© 2025 Stadt Essen