Stadt Essen
Der Oberbürgermeister
-Kfz.-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde -
Anschrift: Kaiser-Otto-Platz 5
45276 Essen
Tel.: +49 201/88-33999
E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de
Stadt Essen
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Datenschutzbeauftragter der Stadt Essen
Porscheplatz 1
45121 Essen
Tel.: +49 201 88-11005/11006
E-Mail: datenschutz@essen.de
Ihre Daten werden erhoben zur Speicherung, Löschung und Änderungen von persönlichen und technischen Daten im örtlichen und zentralen Fahrzeugregister.
Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe e) DSGVO in Verbindung mit
• § 34 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
• § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
• § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
• § 32 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
• § 47 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
• § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
erhoben.
Die KFZ-Zulassungsbehörde Essen verarbeitet folgende personenbezogenen Daten von Ihnen:
Anrede, Doktorgrad, Name, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift und Bankverbindung.
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
Kraftfahrtbundesamt (Zentrales Fahrzeugregister), Hauptzollamt Duisburg, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und jeweilige betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Löschfrist (vgl. § 45 FZV):
I. § 45 Abs. 1 Satz 1 FZV: Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 FZV sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrtbundesamt nach § 38 Absatz 1 oder Absatz 2 FZV übersandten Mitteilung zu löschen.
II. § 45 Abs. 1 Satz 2 FZV: Die in § 33 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Absatz 1 oder Absatz 2 FZV übersandten Mitteilung zu löschen.
III. § 45 Abs. 2 FZV: Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
IV. § 45 Abs. 3 FZV: Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
Es sind zu löschen (vgl. § 45 FZV):
I. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommendes Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen.
II. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, frühere Kennzeichen sowie die in § 31 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a, b und e, Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat.
III. die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Absatz 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Nummer 1.
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DSGVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DSGVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DSGVO zutrifft.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Behörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DSGVO).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden. Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Hausanschrift: Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Tel.: +49 211/38424-0
Fax-Nr.: +49 211/38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Internet: www.ldi.nrw.de