Aufgaben des Oberbürgermeisters

Der Oberbürgermeister als Ratsvorsitzender

Vorsitz im Rat und Hauptausschuss

Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Rat, dessen Mitglied er kraft Gesetzes ist (§40 ABS.2 GO NRW). Er setzt die Tagesordnung fest und führt die Verhandlungen.

Weiterhin führt er den Vorsitz im Hauptausschuss (§57 Abs.3 GO NRW).

Stimmrecht des hauptamtlichen Oberbürgermeisters im Rat

Zu den wichtigsten Rechten des hauptamtlichen Oberbürgermeisters zählt sein Stimmrecht im Rat. Dadurch kann er grundsätzlich an allen Entscheidungen des Rates mitwirken. Er ist nur dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn die Gemeindeordnung das Stimmrecht ausdrücklich an die Mitgliedschaft im Rat knüpft oder wenn über die Besetzung in Ratsausschüssen zu entscheiden ist.

Der Oberbürgermeister als Chef der Verwaltung

Der hauptamtliche Oberbürgermeister ist zugleich Chef der Verwaltung. Als solcher verantwortet er alles, was die Verwaltung erarbeitet und entscheidet. Seine Verantwortung aktualisiert sich gegenüber dem Rat, den er in seiner Gesamtheit zu beraten hat.

Umfassende Verantwortung

Damit der Oberbürgermeister seiner Verantwortung gegenüber dem Rat und den Bürgern gerecht werden kann, muss er das Handeln der Verwaltung maßgeblich gestalten können:

  • Er muss den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten unterrichten (§ 55 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW).
  • Er bereitet die Beschlüsse des Rates vor und führt diese aus (§ 62 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW).
  • Er entscheidet, ohne dass der Rat ihm insoweit Vorgaben machen kann, über die Geschäftsverteilung und die innere Organisation der Gemeindeverwaltung (§ 62 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW); lediglich den Geschäftskreis der Beigeordneten kann der Rat festlegen (§ 73 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW).
  • Aus seiner Funktion als Leiter der Verwaltung folgt seine Berechtigung, den Beschäftigten der Verwaltung fachliche Weisungen zu erteilen; er ist also deren Vorgesetzter.
  • Als Dienstvorgesetzter (§ 3 Abs. 4 LBG) ist er für die dienstrechtlichen Entscheidungen aller Beschäftigten der Gemeinde zuständig (§ 73 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW).
  • Er vertritt die Gemeinde im Rechtsverkehr (§ 63 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW)
  • Er stellt den Haushalt fest (§ 79 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW).
  • Er erteilt dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge (§ 104 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW).

Die Verantwortlichkeit des hauptamtlichen Oberbürgermeisters für das gemeindliche Handeln wird auch dadurch deutlich, dass Dringlichkeitsentscheidungen nur gemeinsam mit ihm, niemals aber gegen ihn herbeigeführt werden können.

Schließlich ist der Bedeutung seines Amtes auch dadurch Rechnung getragen, dass immer dann, wenn die Gemeinde zwei oder mehr Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräte oder vergleichbare Gremien entsenden kann, entweder er selbst oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Verwaltung dazu gehören muss (§§ 63 Abs. 2 und 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW).

Widerspruchsrecht

Gefährdet ein Ratsbeschluss nach seiner Auffassung das Wohl der Gemeinde, so kann er diesem Beschluss widersprechen. Dieser Widerspruch hat so lange aufschiebende Wirkung, bis der Rat ihn in einer erneuten Beschlussfassung bestätigt hat. Dann ist der Beschluss für den hauptamtlichen Oberbürgermeister - als Chef der Verwaltung - bindend. (§ 54 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW)

Beanstandung von Ratsbeschlüssen

Ratsbeschlüsse, die das geltende Recht verletzen, muss der Oberbürgermeister beanstanden. Diese Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Selbst wenn der Rat seinen Beschluss wiederholt, ist der Oberbürgermeister hieran nicht gebunden. Er muss vielmehr unverzüglich die Entscheidung der unmittelbaren Kommunalaufsichtsbehörde einholen. (§ 54 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW)

Weisungsbefugter des Landes

Im Rahmen der den Gemeinden übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist es seine Aufgabe, eine vom Land erteilte Weisung auszuführen. Der Rat kann die Ausführung dieser Weisung überwachen, sie aber nicht verhindern (§ 62 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NRW).

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