Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Rat, dessen Mitglied er kraft Gesetzes ist (§40 ABS.2 GO NRW). Er setzt die Tagesordnung fest und führt die Verhandlungen.
Weiterhin führt er den Vorsitz im Hauptausschuss (§57 Abs.3 GO NRW).
Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Rat, dessen Mitglied er kraft Gesetzes ist (§40 ABS.2 GO NRW). Er setzt die Tagesordnung fest und führt die Verhandlungen.
Weiterhin führt er den Vorsitz im Hauptausschuss (§57 Abs.3 GO NRW).
Zu den wichtigsten Rechten des hauptamtlichen Oberbürgermeisters zählt sein Stimmrecht im Rat. Dadurch kann er grundsätzlich an allen Entscheidungen des Rates mitwirken. Er ist nur dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn die Gemeindeordnung das Stimmrecht ausdrücklich an die Mitgliedschaft im Rat knüpft oder wenn über die Besetzung in Ratsausschüssen zu entscheiden ist.
Der hauptamtliche Oberbürgermeister ist zugleich Chef der Verwaltung. Als solcher verantwortet er alles, was die Verwaltung erarbeitet und entscheidet. Seine Verantwortung aktualisiert sich gegenüber dem Rat, den er in seiner Gesamtheit zu beraten hat.
Damit der Oberbürgermeister seiner Verantwortung gegenüber dem Rat und den Bürgern gerecht werden kann, muss er das Handeln der Verwaltung maßgeblich gestalten können:
Die Verantwortlichkeit des hauptamtlichen Oberbürgermeisters für das gemeindliche Handeln wird auch dadurch deutlich, dass Dringlichkeitsentscheidungen nur gemeinsam mit ihm, niemals aber gegen ihn herbeigeführt werden können.
Schließlich ist der Bedeutung seines Amtes auch dadurch Rechnung getragen, dass immer dann, wenn die Gemeinde zwei oder mehr Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräte oder vergleichbare Gremien entsenden kann, entweder er selbst oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Verwaltung dazu gehören muss (§§ 63 Abs. 2 und 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW).
Gefährdet ein Ratsbeschluss nach seiner Auffassung das Wohl der Gemeinde, so kann er diesem Beschluss widersprechen. Dieser Widerspruch hat so lange aufschiebende Wirkung, bis der Rat ihn in einer erneuten Beschlussfassung bestätigt hat. Dann ist der Beschluss für den hauptamtlichen Oberbürgermeister - als Chef der Verwaltung - bindend. (§ 54 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW)
Ratsbeschlüsse, die das geltende Recht verletzen, muss der Oberbürgermeister beanstanden. Diese Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Selbst wenn der Rat seinen Beschluss wiederholt, ist der Oberbürgermeister hieran nicht gebunden. Er muss vielmehr unverzüglich die Entscheidung der unmittelbaren Kommunalaufsichtsbehörde einholen. (§ 54 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW)
Im Rahmen der den Gemeinden übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist es seine Aufgabe, eine vom Land erteilte Weisung auszuführen. Der Rat kann die Ausführung dieser Weisung überwachen, sie aber nicht verhindern (§ 62 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NRW).