Vor dem Hintergrund steigender Coronavirus-Infektionszahlen in Essen und dem sich abzeichnenden Trend zur längerfristigen Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts von 35 hat die Stadtverwaltung bereits am Montag, 5. Oktober, weitere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus beschlossen. Diese wurden nun mit der Veröffentlichung einer Allgemeinverfügung bekanntgegeben. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 12. Oktober, bis vorerst einschließlich 31. Oktober. Sie betreffen insbesondere den Umgang mit privaten Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Die Vorschriften der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) bleiben unberührt und müssen weiterhin von Bürger*innen beachtet werden.
Das gilt für private Feste ab 12. Oktober
Ab 12. Oktober müssen private Feste, die außerhalb von Wohnungen mit mehr als 25 Personen stattfinden, von Veranstalter*innen angemeldet werden. Dies muss mindestens drei Werktage vor dem Fest postalisch an das Ordnungsamt der Stadt Essen, 45121 Essen, erfolgen oder per E-Mail an faq@ordnungsamt.essen.de.
Dabei müssen die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Personen mit Name, Anschrift und Telefonnummer sowie der Ort, die Art und der Anlass der Veranstaltung ebenso benannt werden wie die voraussichtliche Teilnehmer*innenzahl. Der*die Veranstalter*in ist zudem verpflichtet, eine Teilnehmer*innenliste während der Veranstaltung zu aktualisieren und vier Wochen datenschutzkonform aufzubewahren.
Darüber hinaus begrenzt die Allgemeinverfügung der Stadt Essen die Teilnehmer*innenzahl für private Feste, die mit vornehmlich geselligem Charakter und aus herausragendem Anlass gefeiert werden dürfen, auf 50 Personen. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Geeignete Mittel zur Begrenzung der Corona-Infektionen
Angesichts des mit steigender Personenzahl ebenfalls steigenden Verbreitungsrisikos sieht die Stadt Essen in der Begrenzung der Personenzahl und in der Anzeigeverpflichtung ein geeignetes Mittel zur Begrenzung des Infektionsgeschehens. Insbesondere die Anzeigepflicht ermöglich der Stadtverwaltung, überhaupt Kenntnis von Veranstaltungen zu erhalten und im Bedarfsfall Infektionsketten schneller nachvollziehen und unterbrechen zu können. Zudem soll diese Auflage dazu beitragen, dass sich Veranstalter*innen stärker mit den Vorgaben der Coronaschutzverordnung auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen für ihre Feierlichkeiten ergreifen.
Zum Hintergrund
Entsprechend der CoronaSchVO müssen bei einer örtlichen Häufung von Infektionsfällen mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 35 lokale Schutzmaßnahmen umgesetzt werden, wenn das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen zurückzuführen ist. Dem kommt die Stadt Essen mit ihrer Allgemeinverfügung nach. Bei einer 7-Tage-Inzidenz ab 50 sind laut CoronaSchVO zwingend Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Kurz-URLs zum Coronavirus-Informationsangebot der Stadt Essen
Stadt Essen
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45121 Essen
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