Coronavirus: Land NRW erlässt Quarantäneverordnung

01.12.2020

Das Land Nordrhein-Westfalen hat erstmalig eine Quarantäneverordnung erlassen, die seit heute (01.12.) gültig ist.

Damit sind Regelungen getroffen worden, mit denen sich Bürger*innen in bestimmten Fällen automatisch in eine Quarantäne begeben müssen. Die zuständigen Gesundheitsämter müssen damit eine Quarantäne nicht mehr unmittelbar anordnen, zeitliche Verzögerungen werden vermieden.

Die neue Quarantäneverordnung regelt auch die Dauer der Quarantäne und verpflichtet positiv auf das Coronavirus getestete Personen, ihre Kontaktpersonen selbstständig über ihre Infektion zu informieren.

Sollte das zuständige Gesundheitsamt individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, dann gelten diese vorrangig vor den Regelungen der Quarantäneverordnung NRW. Auch die bisher durch das Gesundheitsamt angeordneten Quarantänen haben weiter Bestand und müssen erfüllt werden. In Einzelfällen können diese ausschließlich durch das Gesundheitsamt wieder aufgehoben werden.

Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen:

Automatische Quarantänen nach einer Corona-Testung

Nach der neuen Quarantäneverordnung müssen sich Personen, die wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Corona-Antigen-Schnelltest einen PCR-Test auf das Coronavirus durchführen lassen, bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne begeben. Ist das Ergebnis positiv ist die Quarantäne fortzusetzen und muss nicht mehr gesondert vom Gesundheitsamt angeordnet werden.

Die Quarantäne endet frühestens 10 Tage nach Durchführung des Tests. Bei Krankheitssymptomen kann die Quarantäne selbstständig verlängert werden, bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Über die Verlängerung ist das Gesundheitsamt zu informieren.

Quarantäne für Haushaltsangehörige

Personen, die mit einer durch einen PCR-Test positiv getesteten Person (Primärfall) in einem Haushalt leben, sind ab sofort verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des Testergebnisses ebenfalls in Quarantäne zu begeben.

Die Quarantäne für alle Haushaltsmitglieder endet 14 Tage nachdem der Test bei dem positiv Getesteten vorgenommen wurde. Die Zeit kann verkürzt werden, indem der Haushaltsangehörige selbst einen Test durchführen lässt und dieser negativ ausfällt. Der Tests darf frühestens 10 Tage nach der Testung des Primärfalles vorgenommen werden. Für die Durchführung des Tests darf die Quarantäne kurzzeitig verlassen werden.

Informationspflichten der Betroffenen

Positiv getestete Personen müssen unverzüglich alle Menschen informieren, mit denen sie in den letzten vier Tagen vor der Testung einen engen persönlichen Kontakt hatten. Das sind Personen, mit denen man länger als 15 Minuten, ohne Abstand und ohne Maske gesprochen hat oder mit denen man sich über einen längeren Zeitraum in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum aufgehalten hat.

Über eine Quarantäne für diese Kontaktpersonen entscheidet das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Die Betroffenen sollen zur Beschleunigung des Verfahrens dem Gesundheitsamt diese Kontaktlisten per E-Mail an kontaktlisten@gesundheitsamt.essen.de übersenden.

Mehr Informationen zu den Regelungen der Quarantäneverordnung NRW hat die Stadt Essen unter www.essen.de/coronavirus_quarantäne zusammengefasst.

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