Hinweis an die Redaktionen: In dieser Pressemitteilung wurde am 13.01.2021 der dritte Absatz inhaltlich korrigiert.
Ergänzend zur Coronaschutzverordnung hat das Land Nordrhein-Westfalen die Coronaregionalverordnung erlassen. Sie gilt bis 31. Januar und regelt die Einschränkung des Bewegungsradius für bestimmte Kreise. Dazu zählen aufgrund des diffusen und nachhaltig besonders hohen Infektionsgeschehens die Kreise Höxter, Minden-Lübbecke, Recklinghausen und der Oberbergische Kreis. Dies hat auch Auswirkungen auf die Essener*innen.
Personenbewegungen aus dem betroffenen Kreis heraus
Personen, die dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, dürfen sich innerhalb des eigenen Kreises frei bewegen. Wollen sie den eigenen Kreis verlassen, zum Beispiel, um in eine Nachbarstadt zu fahren, so muss der Bewegungsradius von 15 Kilometern eingehalten werden. Er beginnt an der Grenze des eigenen Wohnorts (politische Gemeinde) und nicht an der Kreisgrenze, z. B. an der Grenze der Stadt Gladbeck, die innerhalb des Kreises Recklinghausen liegt.
Wichtig für Essener*innen: Personenbewegungen in den betroffenen Kreis hinein
Gleiches gilt umgekehrt: Alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in den betroffenen Kreisen haben, dürfen diese nur besuchen, wenn ihr eigener Heimatort nicht weiter als 15 Kilometer Luftlinie entfernt ist, ebenfalls gemessen ab der Grenze.
Verstöße gegen die Coronaregionalverordnung können gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Sämtliche aktuellen Regelungen für den Alltag hat die Stadtverwaltung auf www.essen.de/coronavirus_regeln zusammengefasst.
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