Das Land NRW hat die Coronaschutzverordnung vor dem Hintergrund der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10. Februar aktualisiert. Am 22. Februar tritt die überarbeitete Verordnung in Kraft, wobei bis vorerst 8. März die bisherigen Regelungen im Wesentlichen bestehen bleiben und es nur leichte Anpassungen sowie kleinere Öffnungsschritte gibt.
Medizinische Masken
Medizinische Masken wurden von der Landesregierung konkreter definiert: So sind medizinische Masken im Sinne der Verordnung die sogenannten OP-Masken sowie Masken des Standards FFP2 und höheren Standards, die ab kommenden Montag nur noch ohne Ausatemventil gestattet sind, oder vergleichbare Masken der Norm KN95/N95. Medizinische Masken sind unter anderem im Handel und ÖPNV sowie künftig bei Friseurbesuchen verpflichtend.
Bildung
Analog zu den Schulen dürfen auch in anderen staatlichen und sonstigen Bildungsgängen die Abschlussklassen beziehungsweise die letzten Ausbildungsabschnitte in Präsenz erfolgen, um eine gleichberechtigte Vorbereitung auf Schul- und Berufsabschlüsse zu ermöglichen. Für Kinder bis ins Grundschulalter ist ab dem 22. Februar auch musikalischer Unterricht wieder erlaubt, jedoch nur als Einzelunterricht. Im Freien können zudem auch andere Bildungsangebote als Einzelunterricht wieder durchgeführt werden, etwa Schulungen für Tierhalter*innen. Diese Regelung entspricht der Freigabe der Sportausübung unter freiem Himmel.
Freizeitsport im Freien
Denn auch der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist ab kommender Woche wieder gestattet, ebenso wie die sportliche Ausbildung im Einzelunterricht. Dabei müssen verschiedene Personen oder Gruppen, die dort gleichzeitig Sport treiben, zueinander dauerhaft mindestens fünf Meter Abstand halten.
Friseurdienstleistungen und Fußpflege
Eine Woche nach Inkrafttreten der aktualisierten Coronaschutzverordnung NRW – am 1. März – dürfen Fußpflege- und Friseurdienstleistungen wieder angeboten und in Anspruch genommen werden. Kund*innen müssen dafür im Vorfeld einen Termin reservieren.
Bau- und Gartenmärkte
Bisher dürfen Schnittblumen und kurzfristig verderbliche Topfpflanzen verkauft werden. Dies gilt künftig auch für Gemüsepflanzen und Saatgut wie Samen, Zwiebeln oder Pflanzkartoffeln. Diese Produkte und unmittelbare Zubehör wie Töpfe dürfen künftig auch von Bau- und Gartenmärkten verkauft werden. Sie dürfen jedoch ausschließlich diese Waren an Privatleute verkaufen. Ansonsten stehen sie weiterhin nur Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerker*innen mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirt*innen zur Verfügung.
Der bislang zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbotene Verkauf von alkoholischen Getränken ist nun wieder erlaubt.
Allgemeinverfügung der Stadt Essen
Ergänzend zur Coronaschutzverordnung gilt die Allgemeinverfügung der Stadt Essen seit 15. Februar. Sie begrenzt die Teilnehmerzahl für Beerdigungen auf 25 Personen. Zudem sieht sie für Vereinsheime, die im Eigentum von eingetragenen Vereinen stehen bzw. von diesen betrieben werden, die gleichen Regelungen wie für die Gastronomie vor.
Bis 21. Februar gelten aktuelle Regeln weiter
Bis zum Inkrafttreten der neuen Coronaschutzverordnung gelten noch bis einschließlich 21. Februar die Regelungen der aktuellen Fassung. Bürger*innen finden sie ab 22. Februar geltenden Regelungen auf essen.de/coronavirus_regeln zusammengefasst. Informationen zu zahlreichen weiteren Themen im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Interessierte im Online-Informationsangebot der Stadt Essen auf essen.de/coronavirus_infos.
Kurz-URLs zum Coronavirus-Informationsangebot der Stadt Essen
Stadt Essen
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