Hinweis der Stadtarchäologie: Für Sondengängerei gelten Regeln und Gesetze

11.05.2021

Sondengängerei, also das Suchen mittels eines Metalldetektors nach Gegenständen im Boden, erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Das nötige Equipment kann auch von Privatpersonen ohne Probleme erworben werden. Doch gelten für die Sondengängerei, bekannt auch unter dem Begriff Sondeln, klare Regeln und Gesetze. Hiergegen zu verstoßen ist kein Kavaliersdelikt und jede*r, die*der nach Schätzen im Boden suchen möchte, benötigt hierfür eine Genehmigung.

"Werden mit Hilfe der Suchgeräte Dinge ohne Genehmigung aus dem Boden geborgen und diese Funde nicht gemeldet, ist das strafbar", so Stadtarchäologe Dr. Detlef Hopp. Zuletzt hatte es im Heissiwald in Bredeney eine illegale Suche nach vermeintlichen Schätzen im Boden gegeben. Einem Bürger waren Raubgräberlöcher sowie Teile von zurückgelassener Ausrüstung aufgefallen.

Wer auf legalem Wege Sondengänger werden will, kann eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz bei der zuständigen Oberen Denkmalbehörde beantragen. Ansprechpartner ist entweder die Stadtarchäologie Essen oder die Außenstelle Xanten des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland.

"Um legal zu Sondeln muss immer eine solche Genehmigung vorliegen", betont Dr. Detlef Hopp. Grundlage für die Ausstellung ist ein persönliches Gespräch, bei dem der*die Antragssteller*in seine*ihre Suchwünsche gegenüber der zuständigen Behörde erläutert. Im Gegenzug wird der*die Antragssteller*in über die Auflagen und Rahmenbedingungen aufgeklärt. "Wird etwas gefunden, ist es besonders wichtig, dass der Fund fachgerecht geborgen und dokumentiert wird", so Dr. Detlef Hopp. Neben der Erfassung in einem vorgegebenen Formular ist der*die Finder*in verpflichtet den Fund bei der zuständigen Behörde zu melden. "Anschließend wird entschieden, ob ein Fund beispielsweise eine besondere wissenschaftliche Bedeutung hat“, so Dr. Detlef Hopp. "Wichtig ist daher, dass ein grundsätzliches Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Archäologie besteht." Klar definiert sind zudem die Gebiete, auf denen gesondelt werden darf. Zulässig ist dies nur auf gepflügten Äckern, Wald- und Dauergrünlandflächen sind für das Sondeln grundsätzlich tabu.

Der Landschaftverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe haben eine Broschüre mit ausführlichen Informationen zum Thema "Sondengänger und Archäologie" und Adressen von Ansprechpartner*innen veröffentlicht. Diese ist online auf der Seite des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland abrufbar.

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