Seit dem 3. Mai gibt es in Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Gleichstellung von vollständig gegen das Coronavirus geimpften und nach einer Corona-Infektion genesenen Personen mit negativ getesteten Personen. Eine Gleichstellung gilt überall dort, wo in der Bundesnotbremse sowie in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlauben. Eine nachgewiesene Immunisierung durch eine Impfung oder Genesung ersetzt damit den Nachweis eines negativen Testergebnisses, beispielsweise bei dem so genannten "Click and Meet" im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten oder bei den zulässigen sogenannten körpernahen Dienstleistungen. Ebenso angepasst wurden die Corona-Betreuungsverordnung und die Corona-Einreiseverordnung, so dass auch die Testpflicht in Schulen und das Erfordernis der Freitestung von einer Einreisequarantäne für Geimpfte und Genesene entfallen.
Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch:
Entsprechende Nachweise sind die ausgehändigten Impfbescheinigungen. Sobald ein Nachweis über die Genesung nach einer Corona-Infektion erforderlich ist, kann dies durch das vom Gesundheitsamt der Stadt Essen ausgestellte Quarantäneschreiben ausreichend dokumentiert werden.
Zur Pressemitteilung des Landes
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