Coronavirus: Informationen zu Tests und Teststellen in Essen
Stand: 13.05.2024
Corona-Tests ermöglichen die schnelle Aufdeckung und Vermeidung von Infektionsketten. Bis 28. Februar 2023 waren daher zur Prävention die sogenannten Bürgertests kostenlos. Seitdem können sich symptomlose Bürger*innen in Abhängigkeit vom jeweiligen Angebot in Teststellen auf eigene Kosten testen lassen.
Bürger*innen können zu Hause auch einen Antigentest zur Eigenanwendung nutzen. Dabei handelt es sich um frei verkäufliche Antigentests. Diese weisen ein Virusteil (Antigen) nach und fallen insbesondere dann positiv aus, wenn die*der Getestete akut erkrankt ist.
Bürger*innen mit Symptomen sollten sich an ihre jeweilige Hausarztpraxis wenden: Dort wird bei Bedarf ein Coronatest gemacht, der im Rahmen der Krankenbehandlung über die Krankenkassen abgerechnet wird.
Verhalten bei positivem Test
Nach dem Wegfall der Isolierungspflicht für positiv Getestete liegt es in der Verantwortung jeder*jedes Einzelnen, andere, insbesondere vulnerable Personen zu schützen und sich rücksichtsvoll zu verhalten. Es kann bei einem positiven Coronatest sinnvoll sein, in Innenräumen außerhalb des eigenen Zuhauses mindestens eine medizinische Maske zu tragen und unnötige Kontakte zu vermeiden. Zudem ist eine gute Hygiene, unter anderem mit regelmäßigem Händewaschen und Lüften, ratsam.
Den organisatorischen und rechtlichen Rahmen für die Teststruktur in NRW regelt die Corona-Teststrukturverordnung NRW. Sie basiert auf der Coronavirus-Testverordnung des Bundes, die aus Abwicklungs- und Abrechnungsgründen bis 31. Dezember 2024 verlängert wurde: So wird sichergestellt, dass jede*r Leistungserbringer*in, der*die innerhalb der in der Verordnung genannten Fristen abrechnet, für bis einschließlich 28. Februar 2023 rechtmäßig erbrachte Leistungen eine Vergütung erhält.
Die Beauftragung der Teststellen endete am 28. Februar 2023 gleichzeitig mit dem Auslaufen der kostenlosen Bürgertestungen. Damit verändert sich das Angebot an Corona-Teststellen, von denen es während der Pandemie mehrere Hundert im Essener Stadtgebiet gab. Es ist möglich, dass Arztpraxen oder Apotheken in Abhängigkeit von ihren Kapazitäten weiterhin Testungen anbieten, die Bürger*innen auf eigene Kosten in Anspruch nehmen können. Notwendige Testungen im Rahmen der Krankenbehandlung rechnen Arztpraxen mit den Krankenkassen ab.
Für die bis 28. Februar beauftragten Teststellen gilt die Verpflichtung zur Auftrags- und Leistungsdokumentation sowie Archivierung fort (nach Absatz 2 und § 7 Absatz 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung). Um Testzeugnisse bei Bedarf überprüfen zu können, müssen Teststellen weiterhin sicherstellen, dass die von ihnen gemeldeten und abgerechneten Testungen einschließlich Befund und möglichst auch die Testpersonen anhand von Listen oder sonstigen Unterlagen im Überprüfungsfall nachgewiesen werden können: Mindestens Name, Anschrift und Geburtsdatum der Getesteten müssen erhoben und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden. Die Unterlagen können auch zur stichprobenartigen Abrechnungsprüfung durch die zuständigen Stellen genutzt werden. Weitergehende Aufbewahrungsvorschriften aus den Regelungen zum Abrechnungsverfahren nach § 7 der Coronavirus-Testverordnung und anderen Rechtsnormen bleiben unberührt. Nach Ablauf dieser oder besonderer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen sind die Daten sicher zu vernichten.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Abrechnungen von Leistungen, die bis zum 28. Februar 2023 nach der Coronavirus-Testverordnung erbracht wurden.
Diese Corona-Tests gibt es
Bei den Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus, die nur von geschultem Personal durchgeführt werden dürfen, wird zwischen molekularbiologischen Tests ("PCR-Test") und PoC-Antigen-Tests ("Coronaschnelltest") unterschieden.
PCR-Testungen gehören zu den Standardverfahren in der Diagnostik von Viren. Dafür werden die Proben nach dem Abstrich in ein Labor gebracht, wo das das Erbmaterial der Viren so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es nur in geringen Mengen vorkommt.
Antigen-Tests weisen die Eiweißstrukturen des Coronavirus nach. Dazu werden die Proben nach einem Abstrich auf einen Teststreifen gegeben. Ist das Coronavirus in der Probe enthalten, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen. In diesem Fall wird eine Verfärbung auf dem Teststreifen sichtbar.
Während für PCR-Testungen ca. vier bis fünf Stunden zuzüglich Transportzeit, Vorbereitungszeit und gegebenenfalls eine Wartezeit wegen hohen Probeaufkommens anfallen, liefert der Coronaschnelltest in weniger als 30 Minuten ein Ergebnis. Zudem ist er aufgrund seiner leichten Handhabung auch außerhalb von Laboren einsetzbar, z.B. in Pflegeeinrichtung.
Da Antigen-Tests weniger sensitiv als PCR-Testungen sind, ist eine größere Virusmenge für ein positives Ergebnis nötig. Daher schließt ein negatives Antigen-Testergebnis die Möglichkeit einer Coronavirus-Infektion nicht aus. Ein positives Antigen-Test-Ergebnis muss zudem über einen PCR-Test bestätigt werden, da es häufiger zu positiven Ergebnissen bei gar nicht infizierten Personen kommt.