Das Absinken der Inzidenz in Essen über den Zeitraum von fünf Werktagen lässt ab dem morgigen Freitag (21.05.) auch wieder mehr Sport zu. Zwar ist der Sport in und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen weiterhin untersagt, allerdings gibt es Ausnahmen für den Sport unter freiem Himmel.
So dürfen wieder Gruppen mit maximal 20 Kindern bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren zusammen mit höchstens zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen auf Sportanlagen oder im öffentlichen Raum ihren Sport ausüben. Dies gilt auch für Kontaktsport. Bei der Durchführung des Gruppensports mit Kindern muss die einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden.
Auch Erwachsene, die sich auf Sportanlagen unter freiem Himmel bewegen wollen, können dies wieder in Gruppen von bis zu 20 Personen tun. Der Sport muss allerdings kontaktfrei sein.
Ansonsten gelten auf und außerhalb der Sportanlagen die normalen Kontaktbeschränkungen sowie die Vorgabe, dass der Mindestabstand eingehalten werden muss. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, ob Kinder oder Erwachsene, die auf der gleichen Anlage trainieren, muss immer ein Mindestabstand von fünf Metern bestehen. Zudem darf zwischen den Gruppen nicht gewechselt werden. Die jeweiligen Verantwortlichen haben darauf zu achten, dass die Regelungen eingehalten werden. Auch die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, dazu zählen auch die Umkleiden und Duschen, ist weiterhin untersagt. Toiletten können unter Beachtung der Hygieneschutzvorschriften aber benutzt werden.
Ärztlich verordneter und unter ärztlicher Aufsicht durchgeführter oder überwachter Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs kann auch auf öffentlichen und privaten Sportanlagen durchgeführt werden.
Die aktuell geltenden Regelungen für den Inzidenzwert zwischen 50 und 100 lassen für Sportanlagen unter freiem Himmel auch wieder Zuschauer*innen zu. Zulässig ist allerdings nur eine Personenzahl von maximal 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens aber 500 Personen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest, nur Sitzplätze sowie unter Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit.
Erst wenn die Sieben-Tages-Inzidenz stabil einen Wert von unter 50 erreicht, sind weitere Lockerungen, wie beispielsweise der Sport in Sporthallen, möglich.
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