Weiterentwicklung der Kindertagespflege beschlossen

21.06.2023

Der Rat der Stadt Essen hat heute (21.06.) die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen der Kindertagespflege (KTP) zum 1. August 2023 sowie die damit einhergehende Neufassung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege beschlossen.

Der Rat der Stadt Essen hatte bereits in seiner Sitzung im Dezember 2020 umfassende Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege (KTP) beschlossen, um die qualitative Weiterentwicklung von KTP fortzusetzen. Das Jugendamt der Stadt Essen fördert die qualitative Weiterentwicklung der KTP unter Voraussetzung der Finanzierbarkeit und setzt Maßstäbe zur Sicherstellung des Kindeswohls. Dazu wurde der Arbeitskreis "Weiterentwicklung der KTP" eingerichtet, der geeignete bedarfsorientierte und strukturelle Varianten und Einzelfragen zur Betreuung von Tageskindern sowie Rahmenbedingungen der KTP zur Qualitätssteigerung des Betreuungsangebotes immer wieder in den Blick nimmt. Die nachfolgenden Maßnahmen zur Weiterentwicklung der KTP sollen zum 1. August 2023 realisiert beziehungsweise durch die Aufnahme in die Satzung sichergestellt werden:

Erhöhung der Zulassung von Zahlungen der Eltern für Mahlzeiten an die Kindertagespflegepersonen (KTPP)

Laut Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) kann das Jugendamt die Zahlung eines angemessenen Entgeltes für Mahlzeiten an die Kindertagespflegepersonen (KTPP) oder Anstellungsträger zulassen. Mit der letzten Satzungsänderung wurde es ermöglicht, dass Eltern ab einem wöchentlichen Betreuungsumfang von mehr als 25 Stunden für die Bereitstellung von Mahlzeiten einen Beitrag in Höhe von monatlich bis zu 50 Euro an die KTPP entrichten. Aufgrund der Lebensmittelpreissteigerung seit 2021 empfiehlt das Jugendamt nun aber eine Erhöhung dieses Höchstwertes auf 65 Euro.

Außergewöhnliche Betreuungszeiten und Begrenzung des Betreuungsumfangs im Rahmen der Flexibilisierung

Im Rahmen der Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach dem KiBiz sind erweiterte Angebote in der Kindertagespflege möglich. Eine Abfrage bei den KTPP bestätigte, dass auf der Basis veränderter Rahmenbedingungen hinsichtlich der Bezahlung in einzelnen Fällen (weniger als 10 Prozent der KTPP) eine Bereitschaft zur Betreuung außerhalb regulärer Betreuungszeiten beziehungsweise ausschließlich in Randzeiten besteht. Der individuelle Bedarf zur Betreuung wird von den Eltern benannt. Das Jugendamt empfiehlt eine Begrenzung der Betreuung auf maximal täglich 10 Stunden beziehungsweise 50 Wochenstunden insgesamt. Auch Eltern, die einen geringeren Betreuungsumfang benötigen (6 bis 10 Stunden pro Woche) sollen keine Betreuungsverträge abschließen müssen, die über die Betreuungswünsche für ihre Kinder hinausgehen.

Der außergewöhnliche Betreuungsbedarf muss von den Eltern beim Jugendamt der Stadt Essen nachgewiesen werden, um eine bedarfsorientierte Vergabe und Steuerung bei eingeschränkten Kapazitäten zu ermöglichen.

Regelungen zu Fehlzeiten von Tageskindern

Aus der Betreuungspraxis in der KTP ergibt sich die Empfehlung des Jugendamtes, eine ergänzende Regelung zu den Fehlzeiten von Tageskindern in die Satzung aufzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Kind nicht mehr als sechs Wochen am Stück in der Kindertagespflegestelle fehlt, ohne dass die Fachberatung darüber Kenntnis erlangt.

Erhöhte Entgeltzahlung für die Betreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf

Für die Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf kann bislang ein doppeltes Entgelt beantragt werden. Die inklusive Betreuung in der Kindertagespflege soll weiter ausgebaut werden. Aufgrund des insgesamt kleinen und individuellen Betreuungssettings in der KTP sind die Rahmenbedingen zur Inklusion besonders gut. Das Jugendamt empfiehlt daher, die Zahlung eines 2,5-fachen Satzes für ein inklusiv betreutes Kind, um Anreize für die KTPP zu einer Platzreduzierung zu schaffen oder ohne finanziellen Verlust während der Betreuungszeit eine unterstützende Person zu beauftragen. Damit wird die finanzielle Verbesserung zur Ermöglichung der Teilhabe erreicht, die wiederholt im Arbeitskreis Inklusion von den Fachverbänden angeregt wurde.

Regelung der Mietkostenzuschüsse

Für die Zuschüsse zur Miete gilt entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes eine Fortschreibungsrate von 7,64 Prozent. Mit der Erhöhung passt das Jugendamt die in der Satzung festgeschriebene jährliche Dynamisierung zum Kindergartenjahr an. Was bedeutet, dass sich der Betrag von 4,44 Euro pro Quadratmeter ab dem 1. August 2023 auf nunmehr 4,78 Euro pro Quadratmeter erhöhen wird.

Überarbeitung der Einstufungskriterien der Entgelte für KTPP

Die Neufassung des KiBiz hat die Anpassung der Qualifizierung von KTPP gemäß "Qualifizierungshandbuch (QHB) für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei" für alle neu tätig werdenden Kindertagespflegepersonen zum 1. August 2022 in § 21 verankert. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für die Entgeltstufen den Qualifizierungsvorgaben anzupassen. Die Einteilung der Entgelte in drei Stufen hat sich grundsätzlich bewährt.

Lebensmittelhygiene in der KTP

Für eine KTPP ist es erforderlich, sich als Lebensmittelunternehmer*in beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzumelden, wenn sie in angemieteten Räumlichkeiten tätig ist. Dementsprechend werden Regelungen zur Sicherstellung der Einhaltung von Hygieneregeln und zur Vermeidung von Gefahren im Umgang mit Lebensmitteln bei der Versorgung der Tageskinder in die Satzung aufgenommen.

Mitwirkungspflicht

KTPP und Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, Änderungen der laufenden Betreuungsverhältnisse in der KTP mitzuteilen. Die Mitteilungen sichern das Kindeswohl und die Einhaltung der Zahlungen der Entgelte in der entsprechenden Höhe der erbrachten Betreuungszeiten. In der Praxis ergaben sich in der Vergangenheit Konflikte durch Mitteilungsversäumnisse von Veränderungen. Das Jugendamt empfiehlt daher die Aufnahme wesentlicher Punkte zur Mitteilungspflicht zur Vermeidung von Konflikten im Betreuungssystem KTP in die Satzung.

Vereinbarung zum Schutzauftrag

Die Kindertagespflegepersonen sind ausdrücklich in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung einbezogen. Im Sozialgesetzbuch wurde festgelegt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit einer KTPP, eine Vereinbarung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung abschließen müssen. Diese Vereinbarung soll sicherstellen, dass die KTPP bei Bekanntwerden schwerwiegender Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihr betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornimmt und eine Insoweit erfahrene Fachkraft (InsoFa) beratend hinzuzieht. Mit der Erteilung einer Pflegeerlaubnis ist diese Vereinbarung des Schutzauftrages zwischen der KTPP und dem Jugendamt abzuschließen.

Das Jugendamt empfiehlt die Aufnahme der Vereinbarung zum Schutzauftrag in die Satzung, um die Wichtigkeit des Kinderschutzes zu verdeutlichen und diesen sicherzustellen.

Kosten

Da in Essen knapp 1.700 Betreuungsplätze in Kitas fehlen, ist die Kindertagespflege ein wichtiges Instrument zur Sicherung des Betreuungsanspruchs von Eltern. Der geschätzte finanzielle Mehraufwand durch die Maßnahmen beträgt für die Stadt Essen 299.700 Euro. Dieser Mehraufwand wird durch Landeszuschüsse zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten jährlich in Höhe von 167.262 Euro sowie erhöhte Landeszuschüsse durch die nach KiBiz prozentuale Anpassung für inklusiv betreute Kinder in Höhe von 100.475 Euro anteilig abgedeckt.

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