Öffentlichkeitsbeteiligung zum Basis-Lärmaktionsplan 2024 gestartet

07.08.2024

Die Stadt Essen hat einen Basis-Lärmaktionsplan erstellt. Dabei handelt es sich um ein Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgaben zuständig, mit Ausnahme der Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Dort ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig.

Grundlage der Daten ist die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellte Lärmkartierung. Mit dem Basisplan erfüllt die Stadt alle Mindestanforderungen gemäß Artikel 8, EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und hält die Fristen der Europäischen Union ein. Bei der Neuaufstellung oder Überprüfung von Lärmaktionsplänen ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen. Bürger*innen können sich daher vom heutigen Mittwoch (07.08.) bis Sonntag, 25. August, an der Basis-Lärmaktionsplanung beteiligen. Alle Informationen zur Beteiligung sowie den Basis-Lärmaktionsplan als PDF gibt es unter https://beteiligung.nrw.de/portal/essen/beteiligung/themen/1008036?zugangscode=Dx7Xhdr2. Außerdem liegt der Basis-Lärmaktionsplan auch in den Räumlichkeiten des Umweltamtes in der Natorpstraße 27, 45141 Essen, aus. Die entsprechenden Zeiten, an denen Essener*innen die Unterlagen vor Ort einsehen können, lauten wie folgt:

  • Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
  • Freitag von 8:30 bis 12 Uhr

Bis Mitte 2025 werden außerdem eine überarbeitete Datengrundlage sowie eine umfassendere Ausarbeitung einer Lärmaktionsplanung, die über die Mindestanforderungen hinaus geht, angestrebt. Diese Fortschreibung wird ebenfalls von einer Öffentlichkeitsbeteiligung begleitet.

Zum Hintergrund

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von fünf Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen beziehungsweise bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen.

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